BMF, Schreiben v. 21.3.2007, IV B 7 - G 1421/0, BStBl I 2007, 302
Bezug: Sitzung KSt/GewSt I/07 zu TOP II/1
Der BFH hat im Urteil vom 9.8.2006 (a.a.O.) entschieden, dass
1. die RdNr. 57 des BMF-Schreibens vom 28.4.2003 (BStBl 2003 I S. 292) zur Nichtanwendung der Grundsätze des § 8b Abs. 1 bis 5 KStG sowie des § 3 Nr. 40 EStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft nicht dem seinerzeit geltenden Recht entspricht und
2. § 8b Abs. 5 KStG in der bis Veranlagungszeitraum 2003 geltenden Fassung (KStG a.F.) gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 ff. und gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 ff. EG verstößt.
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt zur allgemeinen Anwendung der Urteilsgrundsätze Folgendes:
1. Ermittlung des Gewerbeertrags bei einer Mitunternehmerschaft
a) Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft abweichend von RdNr. 57 des BMF-Schreibens vom 28.4.2003 (a.a.O.)
Die Regelungen des § 8b Abs. 1 bis 5 KStG sowie des § 3 Nr. 40 EStG sind auch für Erhebungszeiträume vor 2004 nach den Grundsätzen des ab dem Erhebungszeitraum 2004 geltenden § 7 Satz 4 GewStG in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Soweit für Erhebungszeiträume vor 2004 bei der Mitunternehmerschaft im Rahmen der Gewinnermittlung Verluste aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder Teilwertabschreibungen auf eine derartige Beteiligung anzuerkennen sind, die sich nach den Grundsätzen der RdNr. 57 mindernd auf den Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft ausgewirkt hätten, können diese Grundsätze in allen offenen Fällen – sofern sich ein derartiger Anspruch nicht bereits aus § 176 Abs. 2 AO ergibt auf Antrag aus Gründen des Vertrauensschutzes weiter angewendet werden.
Das ...