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Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, Einführungsschreiben zu den geänderten Anforderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

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BMF, Schreiben vom 9.10.2020, III C 3 - S 7140/19/10002 :007 (DOK 2020/1027480), BStBl I 2020, 1038

Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl 2019 I S. 2451) wurden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung in § 6a Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) sowie für deren Steuerfreiheit in § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG geändert. Daneben wurden in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) die bisherigen Regelungen für den Belegnachweis für die Steuerfreiheit um eine Gelangensvermutung ergänzt. Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen Folgendes:

I. Änderung des Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2020 – III C 2 – S 7112/19/10001 :001 (2020/0945668) –, BStBl 2020 I S. xxxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe des Abschnitts „6a.3. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Allgemeines” die Angabe des Abschnitts „6a.3a. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Gelangensvermutung” eingefügt.
2. Abschnitt 3a.2 Abs. 10 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt:
„6Ein positives Tun liegt auch dann vor, wenn der Leistungsempfänger (Erwerber bzw. Empfänger der Dienstleistung) die Erklärung über die Unternehmereigenschaft und den unternehmerischen Bezug objektiv nachvollziehbar vorgenommen hat und der Leistungsbezug vom Leistungsempfänger in zutreffender Weise erklärt word...

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  Kommentar Innergemeinschaftliche Lieferungen sind unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 Buchst. b und § 6a UStG steuerfrei. Die Voraussetzungen dafür sind im Rahmen der sog. "Quick Fixes" unionsrechtlich zum 1.1.2020 angepasst worden. Die ...

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