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Ergänzung, Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020

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BMF, Schreiben vom 4.11.2020, III C 2 – S 7030/20/10009 :016 (DOK 2020/1074476), BStBl I 2020, 1129

Ergänzend zum BMF-Schreiben vom 30. Juni 2020, BStBl 2020 I S. 584, gilt für die befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020 und zu deren Anhebung zum 1. Januar 2021 Folgendes:

1. Voraus- und Anzahlungsrechnungen

[1]

In Voraus- und Anzahlungsrechnungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 gestellt werden und für die das Entgelt in diesem Zeitraum vereinnahmt worden ist, ist die Steuer mit dem Umsatzsteuersatz von 16 Prozent bzw. 5 Prozent zu berechnen. Soweit feststeht, dass die jeweilige Leistung erst nach dem 31. Dezember 2020 erbracht wird, wird es aber nicht beanstandet, wenn bereits der dann gültige Steuersatz von 19 Prozent bzw. 7 Prozent angewandt wird. Der Empfänger einer solchen Rechnung kann unter den übrigen Voraussetzungen den ausgewiesenen Steuerbetrag als Vorsteuer geltend machen (vgl. BMF-Schreiben vom 30. Juni 2020, BStBl 2020 I S. 584, Rz. 47, 51 und 52 sowie 9 und 11).

[2]

Wenn in einer Voraus- oder Anzahlungsrechnung vor dem 1. Juli 2020 die Steuer nach dem Steuersatz von 19 Prozent bzw. 7 Prozent berechnet, das Entgelt jedoch erst nach dem 30. Juni 2020 vereinnahmt worden ist, schuldet der Leistende die Mehrsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG. Der Leistungsempfänger ist insoweit – vorbehaltlich der Nichtbeanstandungsregelung in Rz. 46 des BMF-Schreibens vom 30. Juni 2020, BStBl 2020 I S. 584 – nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, da es sich um keine gesetzlich geschuldete Steuer handelt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Voraus- oder Anzahlungsrechnungen, die vor dem 1. Januar 2021 gestellt werden und für die das Entgelt nach dem 31. Dezember 2020 vereinnahmt wird, sind mit einem Steuersatz von 19 Proze...

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  (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).  (2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:   1. die ...

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