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Bewertung der Unterkunft bei Angehörigen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes (2006)

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BMF, Schreiben v. 28.12.2005, IV C 5 - S 2334 - 113/05

Durch Art. 1 der Dritten Verordnung zur Änderung von gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung vom 16.12.2005 (BGBl 2005 I S. 3493) sind die amtlichen Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2006 festgesetzt worden.

Ab Kalenderjahr 2006 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung steuerlich wie folgt zu bewerten:

I. bei Angehörigen der Bundeswehr

1. Besoldungsgruppe A l bis A 4 oder entsprechende Mannschaftsdienstgrade

– mit Standort in den alten Ländern 49,12 EUR
– mit Standort in den neuen Ländern 45,50 EUR

2. Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechende Mannschafts-/Unteroffiziersdienstgrade

– mit Standort in den alten Ländern 88,42 EUR
– mit Standort in den neuen Ländern 81,90 EUR

3. Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechende Feldwebel- und Offiziersdienstgrade

– mit Standort in den alten Ländern 167,02 EUR
– mit Standort in den neuen Ländern 154,70 EUR

II. bei Angehörigen der Bundespolizei

1. Beamtenanwärter und Polizeimeisteranwärter der Bundespolizei

– mit Standort in den alten Ländern 58,95 EUR
– mit Standort in den neuen Ländern 54,60 EUR

2. bei allen anderen Angehörigen der Bundespolizei, die eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen, nach den Unterkunftsverhältnissen im Einzelfall und nach den Vorschriften der Sachbezugsverordnung.

Die angegebenen Werte sind Monatsbeiträge. Für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrags zugrunde zu legen. Bei entgeltlicher Gestellung einer Unterkunft ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem maßgebenden Wert und dem tatsächlichen Entgelt zu versteuern.

Die unentgeltliche oder verbilligte Gestellung einer Unterkunft ist lohnsteuerlich nicht zu erfassen, soweit ents...

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