LfSt Bayern v. 6.5.2011, S 0123.2.1 - 2/3 St 42
1. Werkvertragsunternehmer und deren Arbeitnehmer
1.1. Baubereich
– Unternehmer
Für die Besteuerung von im Ausland ansässigen Unternehmen, die Bauleistungen i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG erbringen, wurde durch das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30.8.2001 (BStBl 2001 I S. 602) in § 20a Abs. 1 AO eine bundesweite Zentralzuständigkeit geschaffen. Für diese Unternehmen ist ertragsteuerlich und lohnsteuerlich das FA zuständig, dem nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. der UStZustV (im amtlichen AO-Handbuch abgedruckt zu § 21) auch die Umsatzbesteuerung obliegt.
– Arbeitnehmer
Die Einkommensbesteuerung der mit einem Wohnsitz im Ausland ansässigen Werkvertragsarbeitnehmer des Baugewerbes richtet sich nach der umsatzsteuerlichen Zuständigkeit (§ 20a Abs. 3 AO i.V.m. der Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau, BStBl 2001 I S. 605, im amtlichen AO-Handbuch abgedruckt zu § 20a).
Zur Frage, in welchen Fällen eine abweichende Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO herbeigeführt werden soll, wird auf AEAO zu § 20a, Nr. 2 verwiesen.
1.2. Nichtbaubereich
– Unternehmer
– Arbeitnehmer
Für die Besteuerung ausländischer Werkvertragsunternehmer und deren Arbeitnehmer, die nicht unter Tz. 1.1 fallen, gilt diese nach Herkunftsländern gegliederte Zuständigkeit nach § 21 AO nicht. Hier greift die zentrale bayerische Zuständigkeit aufgrund der Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten in der Bayer. Steuerverwaltung (ZustVSt; AIS: AO/Zuständigkeit). Danach sind das FA München bzw. das Zentralfinanzamt Nürnberg für diese Werkvertragsunternehmer und deren Arbeitnehmer zuständig.
2. Ausländische Arbeitnehmerverleiher und deren Arbeitnehmer
2.1. Einkommensbesteuerung (ESt, KSt) der ausländischen Verleiher
Die Zuständ...