BMF, Schreiben v. 4.2.2014, IV D 3 - S 7424-f/13/10001, BStBl I 2014, 229
Die Umsatzbesteuerung grenzüberschreitender Personenbeförderungen (§ 3b Abs. 1 Satz 2 UStG) mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen ist entweder im Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 UStG) durchzuführen, wenn eine Grenze zum Drittlandsgebiet (z.B. Grenze zur Schweiz) überschritten wird, oder im allgemeinen Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG), wenn eine Grenze zwischen dem Inland und einem anderen EU-Mitgliedstaat überschritten wird.
I. Neubekanntgabe der Vordruckmuster
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
1. Anzeigepflicht
(1) Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Abs. 7 UStG), die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben dies vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze bei dem für die Umsatzbesteuerung nach § 21 der Abgabenordnung (AO) zuständigen FA anzuzeigen.
(2) Die Anzeige über die erstmalige Ausführung grenzüberschreitender Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen ist an keine Form gebunden. Für die Anzeige sollte jedoch das Vordruckmuster
verwendet werden (Anlage 1). Wird das Vordruckmuster USt 1 TU nicht verwendet, sind jedoch die darin verlangten Angaben zu machen.
2. Bescheinigungsverfahren
(3) Das für die Umsatzbesteuerung nach § 21 AO zuständige FA erteilt über die umsatzsteuerliche Erfassung des im Ausland ansässigen Unternehmers für jeden nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibus, der für grenzüberschreitende Personenbeförder...