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Änderung der Bemessungsgrundlage nach Rückgewähr der Anzahlung bzw. des Entgelts

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BMF, Schreiben v. 9.12.2011, IV D 2 - S 7333/11/10001, BStBl I 2011, 1272

Bezug: BFH-Urteil vom 2.9.2011, V R 34/09 (das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht)

Mit Urteil vom 2.9.2010, V R 34/09, hat der BFH entschieden, dass es in Fällen, in denen der Unternehmer eine Anzahlung vereinnahmt, ohne die hierfür geschuldete Leistung zu erbringen, erst mit der Rückgewähr der Anzahlung zur Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG kommt. Entsprechendes gilt für § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG: Wird die Leistung nach Vereinnahmung des Entgelts rückgängig gemacht, entsteht der Berichtigungsanspruch erst mit der Rückgewähr des Entgelts.

Mit diesem Urteil führt der BFH seine Rechtsprechung vom 18.9.2008, V R 56/06, BStBl 2009 II S. 250, fort, nach der eine Vereinbarung zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger über die vollständige oder teilweise Rückzahlung des entrichteten Entgelts die Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG nur mindert, soweit das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird; die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum der Rückgewähr vorzunehmen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1.10.2010 (BStBl 2010 I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 14.11.2011, IV D 2 – S 7100/07/10028:003 (2011/0877938), BStBl 2011 I S. …, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Abschnitt 13.5 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Zur Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen vgl. Abschnitt 14.8, zum Vorsteuerabzug bei Anzahlungen vgl. Abschnitt 15.3 und zur Minderung der Bemessungsgrundlage bei Rückgewährung einer Anzahlung vgl. Abschnitt 17.1 Abs. 7.”
2. Abschnitt 17.1 Abs. 7 wird wie fol...

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  KommentarWichtig Das BMF-Schreiben ändert Abschn. 17.1 Abs. 7 UStAE des konsolidierten Anwendungserlasses. Hat ein Unternehmer eine Anzahlung für eine später auszuführende Leistung erhalten, muss er – unabhängig vom Besteuerungsverfahren[1] – ...

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