Schlagwörter
Umsatzsteuer, Haftung, Gesamtschuldnerische Haftung, Steuervertreter, Fiskalvertreter, Haftung eines Fiskalvertreters für Umsatzsteuern eines gebietsfremden Unternehmers
Kläger
AY
Beklagter
Anexartiti Archi Dimosion Esodon
Rechtsfrage (Thema)
1.
Sind Art. 205 der Richtlinie 2006/112/EG und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift wie Art. 55 Buchst. d des Gesetzes 2859/2000 entgegenstehen, nach der eine Person gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Mehrwertsteuer haftet, die (unabhängig von ihrer im nationalen Recht erfolgten Bezeichnung als „Steuervertreter“ [„αντιπρόσωπος“: „antiprósopos“) oder „steuerlicher Vertreter“ [„εκπρόσωπος“: „ecprósopos“]) nicht verpflichtet ist, Aufzeichnungen zu führen oder Angaben zu den Umsätzen ihres Auftraggebers, nämlich des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen, zu machen, und auch weder solche Aufzeichnungen führt noch die vorgenannten Angaben macht, sondern lediglich die entsprechenden Mehrwertsteuererklärungen abgibt, wenn die in Rede stehende nationale Vorschrift der Steuerbehörde und damit auch dem zuständigen Gericht keine Möglichkeit einräumt, zu prüfen, ob die betreffende Person i) an der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen beteiligt ist oder nicht, ii) wusste oder hätte wissen müssen, dass die Steuer für den betreffenden, einen früheren oder nachfolgenden Umsatz nicht gezahlt werden würde, und iii) in gutem Glauben gehandelt und im Rahmen ihrer Möglichkeiten alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat?
2.
Kann nach Art. 204 der Richtlinie 2006/112 der Steuervertreter eines Mehrwertsteuerpflichtigen, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, als Steuerschuldner haftbar gemacht werden, wenn er nicht an der Tätigkeit des...