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BFH, Verfahren VIII R 21/23 - eingegangen am 20.02.2024

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Schlagwörter

Erstattungszinsen, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, Werbungskosten, Säumniszuschlag, Rechtliches Gehör

 

Rechtsfrage (Thema)

Stellen die im Streitjahr 2003 zugeflossenen Erstattungszinsen i.S. des § 233a AO Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1768) dar?

Hat das FG den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, weil dem Alter und dem Gesundheitszustand des Klägers u.a. bei Fristsetzung gemäß § 79b FGO nicht ausreichend Rechnung getragen wurde?

Gestritten wird ferner um den Abzug verschiedener Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus §§ 20, 21 EStG und als Sonderausgaben gemäß § 10b EStG, die Anrechnung ausländischer Quellensteuer sowie entstandene Säumniszuschläge.

Das Verfahren VIII R 39/11 war durch Beschluss vom 30.03.2015 bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvR 482/14 ausgesetzt. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 12.07.2023 - 2 BvR 482/14 wurde das Revisionsverfahren wieder aufgenommen.

 

Zulassung

- Zulassung durch FG -

 

Rechtsmittelführer

Steuerpflichtiger

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3; AO § 233a; EStG §§ 17, 3c, 9, 20-21; FGO § 79b

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Urteil vom 28.07.2011; Aktenzeichen 13 K 1098/08 E,AO)

 

Status des Verfahrens

Erledigt durch Rücknahme der Revision; veröffentlicht am 20.02.2024

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