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Zweifelsfragen zur Neuregelung der Bodengewinnbesteuerung durch das Zweite Steueränderungsgesetz 1971

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BMF, Schreiben v. 29.2.1972, F/IV B 2-S 2000-5/72, BStBl I 1972, 102

Bezug: Sitzung mit den Einkommensteuerreferenten der Länder vom 19./20. Januar 1972 (ESt I/72) - Punkt 2 der Tagesordnung

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:

 

1. Wertmäßige Erfassung der bisher nach § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG 1969 außer Ansatz zu lassenden Grund und Bodens bei Steuerpflichtigen mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG

(1) Der Wert des zum Anlagevermögens gehörenden Grund und Bodens ist bei buchführenden Land- und Forstwirten letztmals für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.7.1970 enden, und bei selbständig Tätigen letztmals für Wirtschaftsjahre, die vor dem 15.8.1971 enden, außer Ansatz zu lassen. Diese Steuerpflichtigen haben deshalb in Bilanzen, die für Stichtage nach dem 30.6.1970 bzw. nach dem 14.8.1971 aufgestellt werden, den zum Anlagevermögen gehörenden Grund und Boden auszuweisen. Dabei ist der Grund und Boden, der mit Ablauf des 30.6.1970 zu ihrem Anlagevermögen gehört, mit dem doppelten Ausgangsbetrag nach § 55 Abs. 1 EStG oder dem festgestellten höheren Teilwert (§ 55 Abs. 5 EStG) anzusetzen. Die Einbuchung des Grund und Bodens hat erfolgsneutral zu erfolgen. Solange für eine Grundstücksfläche kein höherer Teilwert nach § 55 Abs. 5 EStG festgestellt ist, ist der nach § 55 Abs. 1 EStG maßgebende doppelte Ausgangsbetrag anzusetzen. Dies gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige die Feststellung eines höheren Teilwertes beantragt hat. Wird ein höherer Teilwert festgestellt, so ist er statt des doppelten Ausgangsbetrags erfolgsneutral in der ersten Bilanz anzusetzen, die nach seiner Feststellung aufgestellt wird. War der Grund und Boden an dem betreffenden Bilanzstichtag veräußert oder entnommen, so ist der höhere ...

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