BMF, Schreiben v. 30.12.1994, IV B 3 - InvZ 1010 - 13/94, BStBl 1995 I S. 18
1. Verbleibensvoraussetzung bei Transportmitteln,
2. Abgrenzung der Gewerbezweige nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993,
3. Anzahl der Arbeitnehmer bei der auf 10 v.H. erhöhten Investitionszulage nach § 5 Abs. 3 InvZulG 1993,
4. Erhöhte Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 oder 3 InvZulG 1993 bei Betriebsaufspaltung
Bezug: BMF-Schreiben vom 28. August 1991 (BStBl I S. 768), vom 31. März 1992 (BStBl I S. 236) und vom 28. Oktober 1993 (BStBl I S. 904)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und in Ergänzung zu den o. g. Schreiben gilt bei Anwendung des Investitionszulagengesetzes folgendes:
I. Verbleibensvoraussetzung bei Transportmitteln
1. Leerfahrten von Transportmitteln
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Als Einsatz im Fördergebietsverkehr sind nach Tz. 48 des BMF-Schreibens vom 28. August 1991 unter anderem Fahrten anzusehen, die von einem Ort im Fördergebiet zu einem Ort außerhalb des Fördergebiets und umgekehrt durchgeführt werden. Befördert ein Transportmittel auf einer derartigen Fahrt keine Güter oder Personen (Leerfahrt), so handelt es sich dabei nur dann um eine Fördergebietsfahrt, wenn die nächste Fahrt, bei der Güter oder Personen befördert werden, eine Fördergebietsfahrt ist. |
2. Mehrtägige Omnibusreisen zu Orten außerhalb des Fördergebiets
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Wird ein Omnibus für eine Fahrt von einem Ort im Fördergebiet zu einem Ort außerhalb des Fördergebiets und zurück (Bring- und Abholfahrt) oder für eine Rundreise von einem Ort im Fördergebiet zu verschiedenen Orten außerhalb des Fördergebiets und zurück ins Fördergebiet eingesetzt, so stellt die gesamte Reise einen einheitlichen Einsatz im Fördergebietsverkehr dar, wenn die Bring- und Abholfahrt oder die Rundre... |