Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 20.12.1974/ 10. März 1976, BStBl 1976 II S. 145.
Zu verschiedenen Zweifelsfragen, die sich bei der Anwendung einzelner Vorschriften des neuen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ergeben haben, nehme wie folgt Stellung:
1. Gesellschaftsanteil beim Tode eines Gesellschafters § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG soll der Vermögenserwerb erfaßt werden, der sich beim Tod eines Gesellschafters dadurch ergibt, daß auf Grund des Gesellschaftsvertrags sein Anteil am Gesellschaftsvermögen nicht auf seine Erben, sondern auf die verbleibenden Gesellschafter bzw. die Gesellschaft selbst übergeht und die Abfindung, die diese dafür zu leisten haben, geringer ist als der Steuerwert des Anteils. Dies gilt sowohl für die Beteiligung an einer Personengesellschaft als auch für die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft.
2. Zugewinngemeinschaft § 5 ErbStG)
2.1 Ermittlung der fiktiven Ausgleichsforderung
Um bei der erbrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft nach § 5 Abs. 1 ErbStG die fiktive Ausgleichsforderung zu ermitteln sind folgende Berechnungen erforderlich:
a) Für jeden Ehegatten ist das Anfangs- und Endvermögen nach Verkehrswerten zu ermitteln. Die Zu- und Abrechnungen nach §§ 1374 ff. BGB sind dabei zu beachten. Bei Überschuldung ist das Vermögen mit 0 DM anzusetzen. War die Ehe schon vor dem 1.7.1958 geschlossen, so ist als Anfangsvermögen das an diesem Stichtag vorhandene Vermögen maßgebend (Art. 8 Abschnitt 1 Nr. 3 und 4 des Gleichberechtigungsgesetzes). Zur Überprüfung der vom überlebenden Ehegatten insoweit gemachten Angaben sind erforderlichenfalls die Steuerakten (Einkommensteuer- und Vermögensteuerakten) heranzuziehen, um festzustellen, ob die Angaben den tatsächlichen...