OFD Koblenz, Verfügung v. 2.12.2013, S 2233 A - St 31 1/St 31 5
1 Anlage
1 Allgemeines
Die Einkünfte aus der Bewirtschaftung von Weinbergsflächen gehören gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Bei Weinbaubetrieben, deren Gewinn – entsprechend dem Regelfall – nicht nach § 13a Abs. 4 – 6 EStG ermittelt wird, sind die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO zu schätzen, wenn dem Finanzamt aufgrund fehlender Buchführung bzw. Aufzeichnungen keine ausreichenden Unterlagen für die Feststellung des tatsächlichen Gewinns zur Verfügung gestellt werden.
1.1 Betriebseinnahmen
Werden die Betriebseinnahmen (vgl. Zeilen 11 – 28 der Anlage Weinbau) nicht oder unvollständig erklärt, sollten sie möglichst individuell – in Abhängigkeit von Erntemengen, Qualitätsstufen und Vermarktungsart – ermittelt werden.
1.2 Betriebsausgaben
Die Betriebsausgaben werden für die Zwecke der Gewinnermittlung in folgende drei Arten untergliedert:
Sachliche Bebauungskosten, die bis zum Transport der Trauben zur Kelter bzw. zur Genossenschaft anfallen (siehe Tz. 1.2.1);
Kosten für den Ausbau, die Flaschenfüllung und -ausstattung bei selbstausbauenden Winzern (siehe Tz. 1.2.2);
sonstige Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Weinbau stehen (siehe Tz. 1.2.3).
1.2.1 Sachliche Bebauungskosten
In der beigefügten Anlage sind die für das Wirtschaftsjahr (Wj.) 2012/2013 gültigen Bebauungskostenrichtbeträge enthalten. Die Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Wirtschaftsgebäude, Maschinen und Geräte sowie Weinbergsanlagen werden von diesen Beträgen nicht erfasst. Deshalb sind die AfA und die Aufwendungen nach § 6 Abs. 2 EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter sowie die jährliche Minderung des Sammelpostens für mittelwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2a EStG nur gegen Nachweis (A...