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Vorsteuer-Vergütungsverfahren, Änderungen auf Grund der Mantelverordnungen 2014 und 2017

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BMF, Schreiben v. 22.9.2017, III C 3 - S 7359/17/10002, BStBl I 2017, 1299

Durch Artikel 6 Nr. 7 und 8i. V. m. Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften vom 22.12.2014 (BGBl 2014 I S. 2392, BStBl 2015 I S. 72) wurden § 60 und § 61 UStDV mit Wirkung zum 30.12.2014 geändert. Durch Artikel 9 Nr. 5 und 6i. V. m. Artikel 13 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 12.7.2017 (BGBl 2017 I S. 2360, BStBl 2017 I S. 892) wurden § 60 und § 61 UStDV mit Wirkung zum 20.7.2017 erneut geändert.

Der Unternehmer kann danach in seinen Vergütungsanträgen auch abziehbare Vorsteuerbeträge aufnehmen, die in vorangegangene Vergütungszeiträume des betreffenden Jahres fallen. Darüber hinaus kann der Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen für das betreffende Jahr einmalig einen weiteren Vergütungsantrag stellen, in welchem ausschließlich abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden dürfen, für die zuvor noch keine Vergütung beantragt wurde. Dieser weitere Vergütungsantrag wird – unabhängig davon, welchen Vergütungszeitraum der Unternehmer in dem Antrag gewählt hat – aus Vereinfachungsgründen stets als Antrag für das betreffende Kalenderjahr behandelt, soweit die Voraussetzungen nach § 59 UStDV erfüllt sind.

Die Vergütungsanträge gelten nur dann als vorgelegt, wenn der Unternehmer alle nach dem Unionsrecht vorgeschriebenen Angaben gemacht und eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand harmonisierter Codes vorgenommen hat. Soweit Rechnungen oder Einfuhrbelege vorzulegen sind, sind diese als eingescannte Originale vollständig dem Vergütungsantrag beizufügen.

Zinsen auf die Vergütung von Vorsteuerbeträgen sind bei der Festsetzung von Prozesszinsen nach § 236 AO für denselben Zeitraum anzurechnen.

Un...

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