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Verständigungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg vom 7.10.2020

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BMF, Schreiben vom 20.10.2020, IV B 3 – S 1301-LUX/19/10007 :002 (DOK 2020/1055401), BStBl I 2020, 1051

Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg

1 Anlage

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von im Home Office tätigen Grenzpendlern und im öffentlichen Dienst Beschäftigten wurde mit dem Großherzogtum Luxemburg am 7. Oktober 2020 die in der Anlage beigefügte Verständigungsvereinbarung zum Abkommen vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Sie ersetzt die Verständigungsvereinbarung vom 3. April 2020 und erweitert die im Hinblick auf die Auswirkungen der Maßnahmen zur Eindämmung des Ausbruchs der Covid-19-Pandemie getroffenen Vereinbarungen auf Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. Zudem wurde vereinbart, dass die Verständigungsvereinbarung bis mindestens Ende 2020 gilt.

Die Verständigungsvereinbarung ist am 8. Oktober 2020 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis nunmehr zum 31. Dezember 2020 Anwendung. Die Verständigungsvereinbarung verlängert sich nach dem 31. Dezember 2020 automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Verständigungsvereinbarung
zum Abkommen vom 23. April 2012
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg
zur Vermeidung der Doppelbesteuerun...

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