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Verständigungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg vom 7. Oktober 2020 zur Besteuerung von Grenzpendlern, Absprache zur Fortgeltung der Verständigungsvereinbarung bis zum 31. Dezember 2021

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BMF, Schreiben vom 20.9.2021, IV B 3 - S 1301-LUX/19/10007 :003 (DOK 2021/1001867), BStBl I 2021, 1800

Die am 7. Oktober 2020 mit dem Großherzogtum Luxemburg abgeschlossene Verständigungsvereinbarung zum Abkommen vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen verlängert sich automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Im Hinblick auf die Entwicklung der Pandemielage haben wir uns mit Luxemburg darüber verständigt, dass die Verständigungsvereinbarung zumindest bis zum 31. Dezember 2021 Bestand haben wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden am 15. September 2021 eine schriftliche Absprache unterzeichnet, die ich Ihnen hiermit übersende.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Absprache
 
zwischen
 
den zuständigen Behörden Deutschlands und Luxemburgs

zur Verständigungsvereinbarung vom 7. Oktober 2020 („Verständigungsvereinbarung”) zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und Luxemburgs nach Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen („Abkommen”)

Die ab dem 11. März 2020 anzuwendende Verständigungsvereinbarung regelt die Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 des Abkommens bzw. des Artikels 18 Absatz 1 des Abkommens auf Arbeitstage, an denen nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie im Home-Office gearbeitet wird. Sie verlängert sich automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird. Im Hinblick auf die Entwicklung der Pandemielage haben sich die zuständigen Behörden Deutschlands und Luxemburgs auf Folgendes verständigt:

1. Die Verständigungsvereinbarung bleibt mindestens bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar.

2. Da es sich bei der Verständigungsvereinbarung um eine außergewöhnliche und befristete Maßnahme handelt, werden die zuständigen Behörden Deutschlands und Luxemburgs die Entwicklung der COVID-19-Pandemielage vor dem 31. Dezember 2021 erneut beurteilen und einander konsultieren, um über die weitere Dauer der Anwendung der Verständigungsvereinbarung zu entscheiden.

Diese Absprache wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Berlin, den 15. September 2021 Luxemburg, den 15. September 2021
   
Für die zuständige Behörde Deutschlands Für die zuständige Behörde Luxemburgs
   
S. Bruns P. Toussing
 

Normenkette

DBA-Luxemburg Art. 14 Abs. 1

DBA-Luxemburg Art. 18 Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2021, 1800

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