BMF, Schreiben v. 28.7.2016, IV B 6 - S 1320/16/10002 :007, BStBl I 2016, 806
Merkblatt zum verpflichtenden spontanen Informationsaustausch nach den Vereinbarungen zu Aktionspunkt 5 des Projektes „Base Erosion and Profit Shifting” (Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung) der OECD- und G20-Staaten (BEPS) und Ausblick im Hinblick auf die Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gelten für den verpflichtenden spontanen Informationsaustausch nach den Vereinbarungen zu Aktionspunkt 5 des Projektes „Base Erosion and Profit Shifting” der OECD- und G20-Staaten (BEPS) die nachfolgenden Grundsätze:
A. Einführung
Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat in enger Kooperation mit den G20-Staaten in 2015 zu dem steuerpolitischen Thema BEPS Berichte zu insgesamt 15 Aktionspunkten veröffentlicht. Einzelheiten dazu sind auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) abrufbar:
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2014-06-05-faq-beps.html.
BEPS-Aktionspunkt 5 (siehe Anlage 2 [hier nicht enthalten], insbesondere Kapitel 5) widmet sich dem Thema Transparenz im Steuerrecht und sieht unter anderem einen verpflichtenden spontanen Austausch von Informationen zu bestimmten grenzüberschreitenden Steuervorbescheiden und zu Vorabzusagen über Verrechnungspreise vor (sogenannte „Rulings”, Näheres unter C. Sachlicher Anwendungsbereich).
B. Rechtsgrundlagen
Für den spontanen Austausch der Informationen zu „Rulings” mit den OECD- und G20-Staaten sind die im Verhältnis der beteiligten Staaten jeweils geltenden Regelungen anzuwenden. Dazu zählen die EU-Amtshilferichtlinie, die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sowie das Gesetz zu dem Üb...