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Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) auf Grund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut

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BMF, Schreiben v. 15.12.1969, IV A/3 – S 7492 – 31/69, BStBl I 1970, 150

 

A. Allgemeines

Durch das Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (BGBl II S. 1183) hat der Deutsche Bundestag dem Beitritt der Bundesrepublik zu dem am 19. Juni 1951 unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen – NATO-Truppenstatut – (BGBl 1961 II S. 1190) zugestimmt. Die Zustimmung erstreckt sich auch auf das am 3. August 1959 unterzeichnete Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl 1961 II S. 1218) nebst Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzabkommen (BGBl 1961 II S. 1313).

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß die Lieferungen und sonstigen Leistungen an Dienststellen der NATO (z. B. SHAPE, andere NATO-Hauptquartiere) nicht auf Grund dieser Vertragswerke begünstigt sind. Die Vergünstigungen der NATO sind in weiteren Abkommen geregelt, zu denen besondere Weisungen ergehen.

 

B. Rechtsgrundlagen für die Umsatzsteuervergünstigungen

(1) Die in Abschnitt A aufgeführten Abkommen sind am 1. Juli 1963 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 16. Juni 1963, BGBl II S. 745). Die für die Umsatzbesteuerung beachtlichen Vorschriften dieser Abkommen sind im Bundessteuerblatt 1964 I S. 395 bis 401 abgedruckt.

(2) Auf Grund von § 9 des Truppenzollgesetzes 1962 vom 17. Januar 1963 (BGBl I S. 51) hat die Bundesregierung ergänzend die NATO-ZAbk-UStDV erlassen. Auf Lieferungen und sonstige Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1967 ausgeführt werden, ist diese Verordnung in der Fassung anzuwenden, die sie durch die Zweite Verordnung zur Änderung de...

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