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Unregelmäßige EUSt, Vorsteuerabzug

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FinMin Hamburg, Erlaß v. 20.4.2015, S 7300 a - 2012/001 - 51

Vorsteuerabzug sog. unregelmäßiger Einfuhrumsatzsteuer (EUSt), die aus Verstößen von Zolllagerinhabern gegen Aufzeichnungspflichten resultiert

Aufgrund mehrerer Anfragen seitens der Finanzämter und von Steuerberatern nimmt die Finanzbehörde Hamburg zum Umgang mit dem Urteil des FG Hamburg vom 19.12.2012, 5 K 302/09, EFG 2013 S. 562 Stellung. Nach diesem Urteil sollen Zolllagerinhaber bei richtlinienkonformer Anwendung und Auslegung von § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG berechtigt sein, gegen sie vom Zoll festgesetzte sog. unregelmäßige EUSt als Vorsteuer abzuziehen. Das FG Hamburg ließ wegen der Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des BFH und vom Abschnitt 15.8 Abs. 4 UStAE die Revision zu. Auf die Revision des beklagten Finanzamts hob der BFH das FG-Urteil aus anderen Gründen (falsche zeitliche Zuordnung des Vorsteuerabzugs durch die Klägerin) auf und wies die Klage ab (BFH-Urteil vom 13.2.2014, V R 8/13, BStBl 2014 II S. 595).

Mit seinem Urteil hat der BFH sich nicht mit den tragenden Gründen des FG-Urteils befasst. Daher ist Abschnitt 15.8 Abs. 4 UStAE und die ältere BFH-Rechtsprechung bis auf weiteres zu beachten und Zolllagerinhabern die unregelmäßige EUSt nicht zu erstatten. Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass andere Spruchkörper dem o.g. Urteil des FG Hamburg in jüngeren Entscheidungen nicht folgen (vgl. Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats Linz vom 5.7.2013 RV/1311-L/11 und Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 9.10.2014, 4 K 67/13, EFG 2015 S. 258).

Inzwischen sind zwei Verfahren i.S. des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO bekannt, die ein Ruhen von Einspruchsverfahren bei Nichterstattung der unregelmäßigen EUSt rechtfertigen:

  • Verfahren beim EuGH aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des Ostre La...

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