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Umwandlungsrecht: Wesentliche Betriebsgrundlage

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BMF, Schreiben v. 16.8.2000, IV C 2 - S 1909 - 23/00, BStBl I 2000, 1253

Bezug: Anwendung der Tz 15.02 und 20.08 Satz 3 des Umwandlungssteuererlasses vom 25.3.1998 (BStBl 1998 I S. 268)

Nach dem BFH-Urteil vom 2.10.1997, IV R 84/96 (BStBl 1998 II S. 104) setzt die steuerbegünstigte Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebs oder Anteils eines Mitunternehmers nach den §§ 16 Abs. 1, 34 EStG voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang veräußert oder entnommen werden. Zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebs gehören nach diesem Urteil im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe in der Regel auch solche Wirtschaftsgüter, die funktional gesehen für den Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil nicht erforderlich sind, in denen aber erhebliche stille Reserven gebunden sind. Zweck der §§ 16 Abs. 1, 34 EStG ist es, eine „zusammengeballte” Realisierung der über die Zeit entstandenen, gesammelten stillen Reserven nicht dem ungemilderten Einkommensteuertarif zu unterwerfen. Gemäß diesem Gesetzeszweck ist der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage im Rahmen des § 16 EStG nach Auffassung des BFH anders auszulegen als im Rahmen der übrigen Vorschriften und Rechtsinstitute, in denen er eine Rolle spielt. Er ist hier quantitativ und nicht lediglich funktional zu verstehen, wie dies z.B. bei der Anwendung von § 6 Absatz 3 EStG §§ 15 und 20 des Umwandlungssteuergesetze es der Fall ist. Demgemäß hat der BFH im Urteil vom 24.8.1989, IV R 135/86 (BStBl 1989 II S. 1014) darauf hingewiesen, dass er lediglich bei der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe Wirtschaftsgüter wegen des Umfangs ihrer stillen Reserven als wesentliche Betriebsgrundlage ansehe. Angesichts des Erfordernisses einer normspezifischen A...

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