Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 02.10.1997 - IV R 84/96

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wesentliche Betriebsgrundlagen i.S. der §§ 16 Abs.1, 34 EStG: Sonderbetriebsvermögen II, funktional unwesentliche Wirtschaftsgüter mit erheblichen stillen Reserven - keine Rückgängigmachung von Entnahmen oder Einlagen im Wege der Bilanzänderung

Leitsatz (amtlich)

Überführt ein Steuerpflichtiger bei Aufgabe einer Mitunternehmerschaft eine im Betriebsvermögen dieser Mitunternehmerschaft bilanzierte Beteiligung an einer anderen Gesellschaft zu Buchwerten in ein anderes Sonderbetriebsvermögen, so liegt keine steuerbegünstigte Aufgabe eines Mitunternehmeranteils vor, wenn die Beteiligung --etwa aufgrund erheblicher stiller Reserven-- zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen der aufgegebenen Mitunternehmerschaft gehört.

Orientierungssatz

1. Die steuerbegünstigte Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebs oder Anteils eines Mitunternehmers nach den §§ 16 Abs. 1, 34 EStG setzt voraus, daß alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang aufgegeben werden. Zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebs gehören im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe in der Regel auch solche Wirtschaftsgüter, die funktional gesehen für den Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil nicht erforderlich sind, in denen aber erhebliche stille Reserven gebunden sind.

2. Der Begriff der "wesentlichen Betriebsgrundlage" ist im Rahmen des § 16 EStG anders auszulegen als im Rahmen der übrigen Vorschriften und Rechtsinstitute, in denen er eine Rolle spielt. Auch Sonderbetriebsvermögen kann zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen rechnen.

3. Durch eine Bilanzänderung ist es möglich, Bewertungswahlrechte zu ändern, nachträglich eine Bewertungsfreiheit auszuüben oder auf deren Ausübung zu verzichten. Tatsächliche Vorgänge wie die Einlage oder auch Entnahme von Wirtschaftsgütern in ein bzw. aus einem Betriebsvermögen, können damit jedoch nicht rückgängig gemacht werden.

Normenkette

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 3 S. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 2 S. 2

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Urteil vom 16.05.1995; Aktenzeichen VII 636/94; EFG 1997, 20; LEXinform-Nr. , 0139395)

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin des J. J war u.a. Komplementär der J-KG, alleiniger geschäftsführender Gesellschafter der K & J GmbH sowie Kommanditist der K-GmbH & Co. KG.

Zum 31. Dezember 1991 gab die J-KG ihren Betrieb auf. Zum Sonderbetriebsvermögen des J gehörte u.a. die Beteiligung an der K & J GmbH. Die Beteiligung an dieser Gesellschaft blieb auch nach der Betriebsaufgabe Betriebsvermögen des J; sie wurde mit Buchwerten in sein Sonderbetriebsvermögen bei der K-GmbH & Co. KG überführt.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stellte den Gewinn aus der Veräußerung des Anlagevermögens der J-KG in Höhe des auf J entfallenden Anteils mit Gewinnfeststellungsbescheid für das Streitjahr (1991) als laufenden Gewinn fest. Die geltend gemachte Tarifermäßigung nach den §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) versagte das FA mit der Begründung, daß die stillen Reserven der Beteiligung an der K & J GmbH nicht aufgedeckt worden seien. Auch sei eine rückwirkende Übertragung dieser Beteiligung in ein anderes Sonderbetriebsvermögen, wie von der Klägerin beantragt worden war, nicht möglich.

Hiergegen wandte sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruch mit der Klage. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, die Tarifbegünstigung nach den §§ 16, 34 EStG setze voraus, daß auch die stillen Reserven des Sonderbetriebsvermögens aufgedeckt würden. Die Voraussetzungen einer Bilanzänderung seien nicht gegeben, da J sein Wahlrecht in der Weise ausgeübt habe, daß die Beteiligung an der K & J GmbH im Sonderbetriebsvermögen der J-KG geführt worden sei (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1997, 20).

Mit der Revision macht die Klägerin die Verletzung der §§ 16, 34 EStG geltend.

Sie beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Tarifbegünstigung nach §§ 16, 34 EStG zu gewähren, hilfsweise, die Zustimmung des FA zu einer rückwirkenden Bilanzänderung.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der vom FG festgestellte Sachverhalt trägt die Vorentscheidung nicht. Das FG hat nicht festgestellt, ob die Beteiligung an der K & J GmbH wesentliche Betriebsgrundlage der aufgegebenen Mitunternehmerschaft an der J-KG war.

1. Veräußert ein Steuerpflichtiger einen Betrieb, Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil, so ist der dadurch erzielte Gewinn gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG tarifbegünstigt. Als Veräußerung gilt auch --wie im Streitfall-- die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils (§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG).

Die steuerbegünstigte Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebs oder Anteils eines Mitunternehmers nach den §§ 16 Abs. 1, 34 EStG setzt voraus, daß alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang aufgegeben werden. Zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebs gehören im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe in der Regel auch solche Wirtschaftsgüter, die funktional gesehen für den Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil nicht erforderlich sind, in denen aber erhebliche stille Reserven gebunden sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Februar 1996 VIII R 39/92 BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409, m.w.N.). Zweck der §§ 16 Abs. 1, 34 EStG ist es, eine "zusammengeballte" Realisierung der über die Zeit entstandenen, gesammelten stillen Reserven nicht dem progressiven Einkommensteuertarif zu unterwerfen. Gemäß diesem Gesetzeszweck ist der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage im Rahmen des § 16 EStG anders auszulegen als im Rahmen der übrigen Vorschriften und Rechtsinstitute, in denen er eine Rolle spielt (z.B. § 7 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung; §§ 20 ff. des Umwandlungssteuergesetzes; Betriebsverpachtung; Betriebsaufspaltung; vgl. Schmidt, Einkommensteuergesetz, 16. Aufl., § 16 Rz. 100). Demgemäß hat der Senat im Urteil vom 24. August 1989 IV R 135/86 (BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014) darauf hingewiesen, daß der BFH lediglich bei der Betriebsveräußerung Wirtschaftsgüter wegen des Umfangs ihrer stillen Reserven als wesentliche Betriebsgrundlage ansehe. Angesichts des Erfordernisses einer normspezifischen Auslegung muß die Rechtsprechung, derzufolge im Rahmen des § 16 EStG auch funktional unbedeutende Wirtschaftsgüter wegen des Umfangs ihrer stillen Reserven als wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen sind (vgl. zuletzt das Urteil des VIII. Senats in BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409) --entgegen der Auffassung von Schmidt (a.a.O., Rz. 101)-- als gesichert betrachtet werden.

Ein Mitunternehmeranteil i.S. von § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG umfaßt nach der Rechtsprechung des BFH nicht nur den Anteil des Mitunternehmers am Vermögen der Gesellschaft, sondern auch etwaiges Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters (vgl. BFH-Beschluß vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890, m.w.N.). Denn das Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers gehört zu seiner gewerblichen Tätigkeit und damit zum Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft (vgl. BFH-Urteil vom 16. Februar 1996 I R 183/94, BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342, m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei dem Sonderbetriebsvermögen um Wirtschaftsgüter, die einem Gesellschafter gehören und entweder in einem Zusammenhang mit dem Betrieb der Gesellschaft stehen (Sonderbetriebsvermögen I) oder zumindest der Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft förderlich sind (Sonderbetriebsvermögen II; vgl. BFH-Urteil vom 14. April 1988 IV R 271/84, BFHE 153, 125, BStBl II 1988, 667, m.w.N.). Das Sonderbetriebsvermögen ist damit auch zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob alle wesentlichen Betriebsgrundlagen aufgegeben worden sind. Deshalb sind auch diejenigen Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens, die zwar funktional für die Mitunternehmerschaft nicht erforderlich, in denen aber erhebliche stille Reserven enthalten sind, als wesentliche Betriebsgrundlagen zu berücksichtigen. Denn zu einer den begünstigten Steuersatz rechtfertigenden Auflösung aller stillen Reserven kommt es dann nicht, wenn bei Aufgabe der Mitunternehmerschaft Wirtschaftsgüter, die zu deren wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören, etwa weil sie erhebliche stille Reserven enthalten, in den verbleibenden Betrieb des Steuerpflichtigen zu Buchwerten überführt werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409). Dies gilt gleichermaßen für die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens II.

Das Urteil des I. Senats in BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342 steht dem nicht entgegen. Zwar äußert der I. Senat darin die Auffassung, daß Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens II nicht als wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen seien. Jedoch ist diese Aussage für den entschiedenen Fall, in dem der I. Senat über ein im Sonderbetriebsvermögen I befindliches Grundstück zu befinden hatte, nicht entscheidungserheblich.

2. Zu Recht hat das FG die beantragte Zustimmung des FA zur Änderung der Steuerbilanz versagt.

Änderungen i.S. von § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht fehlerhafter Bilanzen sind zwar auch noch nach ihrer Einreichung beim FA mit dessen Zustimmung zulässig. Durch derartige Änderungen ist es möglich, Bewertungswahlrechte zu ändern, nachträglich eine Bewertungsfreiheit auszuüben oder auf deren Ausübung zu verzichten. Tatsächliche Vorgänge wie die Einlage oder auch Entnahme von Wirtschaftsgütern in ein bzw. aus einem Betriebsvermögen, können damit jedoch nicht rückgängig gemacht werden (vgl. auch Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 16. Aufl., 1997, § 4 Anm. 750).

3. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Der Senat kann aufgrund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht beurteilen, ob die Beteiligung an der K & J GmbH in dem o.g. Sinn als wesentliche Betriebsgrundlage zu behandeln ist, weil in ihr erhebliche stille Reserven enthalten sind.

Falls in der Beteiligung keine erheblichen stillen Reserven gebildet worden sein sollten, ist zu prüfen, ob die Beteiligung ggf. aus anderen Gründen zu den wesentlichen Grundlagen des aufgegebenen Mitunternehmeranteils gehörte, etwa weil sie der Schaffung von Geschäftsverbindungen diente. Das FG wird auch dies festzustellen haben.

Fundstellen

  • Haufe-Index 66457
  • BFH/NV 1998, 386
  • NWB-DokSt 1998, 749
  • BFH/NV 1998, 386-387 (Leitsatz und Gründe)
  • BStBl II 1998, 104
  • BFHE 1998, 425
  • BFHE 184, 425
  • BB 1998, 197
  • BB 1998, 197-198 (Leitsatz und Gründe)
  • DB 1998, 169
  • DB 1998, 169-170 (Leitsatz und Gründe)
  • DStR 1998, 76
  • DStRE 1998, 45
  • DStRE 1998, 45 (Leitsatz)
  • DStZ 1998, 439
  • DStZ 1998, 439-440 (Leitsatz und Gründe)
  • HFR 1998, 364
  • StE 1998, 34
  • WPg 1998, 225-226 (Leitsatz und Gründe)
  • WPg 1998, 225
  • StRK , EStG 1975 § 16 Abs.1 Nr.2 R.52 (Leitsatz und Gründe)
  • FR 1998, 319
  • FR 1998, 319-320 (Leitsatz und Gründe)
  • Information StW 1998, 154-155 (Leitsatz und Gründe)
  • LEXinform-Nr. , 0144973
  • Inf 1998, 154
  • SteuerBriefe 1998, 265
  • SteuerBriefe 1998, 5
  • GStB 1998, Beilage zu Nr 2 (Leitsatz)
  • KFR 1998, 133
  • KFR , Fach 3 EStG § 16 3/98, S 133 (H 4/1998) (Leitsatz und Gründe)
  • GmbH-Rdsch 1998, 202-203 (Leitsatz und Gründe)
  • NWB 1998, 3396
  • BBK 1998, 321
  • NJW-RR 1998, 608
  • BBK , Fach 17 3055-3056 (6/1998) (Leitsatz und Gründe)
  • GmbH-StB 1998, 32 (Kurzwiedergabe)
  • GmbH-Stpr 1998, 131-132 (Kurzwiedergabe)
  • NJW-RR 1998, 608-609 (Leitsatz und Gründe)
  • NZG 1998, 196
  • NZG 1998, 196-197 (Leitsatz und Gründe)
  • GmbHR 1998, 202
  • StSem 1999
  • stak 1998

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 8 Erwerbstätigkeit während des ... / 4.2 Auskunftsanspruch
    1
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Laufendes Arbeitsverhältnis / 1 Rechte und Pflichten des befristet Beschäftigten
    1
  • Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2021 / Zu § 39b EStG
    1
  • Mindestlohn / 4.5 Mindestlohn für Auszubildende
    1
  • bAV: Versorgungsausgleich / 6 Externe Teilung (§§ 14–17 VersAusglG)
    0
  • Frotscher/Geurts, EStG § 41c Änderung des Lohnsteuerabzugs / 2.2 Durchführung der Neuberechnung
    0
  • Jansen, SGB VI § 64 Rentenformel für Monatsbetrag der Rente / 2.1.1 Persönliche Entgeltpunkte nach Nr. 1
    0
  • Rahmen-TV, Dachdeckerhandwerk, Bundesrepublik, 27.11.199 ... / §§ 3 - 13 ABSCHNITT III Arbeitszeit/Zeitzuschläge
    0
  • Sommer, SGB V § 170 Deckungskapital für Altersversorgung ... / 2.1.2 Deckungskapital (Sätze 2 bis 4)
    0
  • Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Zusammenarbeit neu gestalten: Mutig führen
Mutig führen
Bild: Haufe Shop

Klassische Hierarchien und schlechte Kommunikation bremsen Unternehmen aus. Dieses Buch zeigt, wie kluge Führung und Freiräume Mitarbeitende motivieren, ihr volles Potenzial einzubringen. Mit Basics, praxisnahen Tipps und über 100 humorvollen Zeichnungen – kompakt und inspirierend!


LAG Hamm 6 Sa 674/98
LAG Hamm 6 Sa 674/98

  Verfahrensgang ArbG Herne (Urteil vom 07.01.1998; Aktenzeichen 6 Ca 2864/97)   Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 07.01.1998 – 6 Ca 2864/97 – wird kostenpflichtig ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lösungen Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Alle Personal Produkte Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren