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Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut

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BMF, Schreiben v. 22.12.2004, IV A 6 - S 7492 - 13/04, BStBl I 2004, 1200

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk Folgendes:

 

A. Allgemeines

1

(1) Durch das Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18.8.1961 (BGBl 1961 II S. 1183) hat der Deutsche Bundestag dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem am 19.6.1951 unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen – NATO-Truppenstatut – (BGBl 1961 II S. 1190) zugestimmt. Die Zustimmung erstreckt sich auch auf das am 3.8.1959 unterzeichnete Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl 1961 II S. 1218) nebst Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzabkommen (BGBl 1961 II S. 1313). Die Abkommen sind am 1.7.1963 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 16.6.1963, BGBl 1963 II S. 745).

2

(2) Durch Art. 42 des Abkommens zur Änderung des Zusatzabkommens vom 3.8.1959 in der durch das Abkommen vom 21.10.1971 und die Vereinbarung vom 18.5.1981 geänderten Fassung zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 18.3.1993 (BGBl 1994 I S. 2594, 2598) wurde u.a. auch Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk neu gefasst. Das Abkommen ist am 29.3.1998 in Kraft getreten (BGBl 1998 II S. 1691).

3

(3) Im Interesse der gemeinsamen Verteidigung sollen die von den Entsendestaaten geleisteten Ausgaben für die Beschaffung ihrer in der Bund...

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