BMF, Schreiben v. 31.5.2002, IV B 7 - S 7100 - 167/02, BStBl I 2002, 631
Bezug: BMF-Schreiben vom 4.12.2000, IV B 7 – S 7100 – 55/00 – (BStBl 2000 I S. 1581)
Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Erschließungsmaßnahmen durch Gemeinden oder eingeschaltete Erschließungsträger gilt in Ergänzung des BMF-Schreibens vom 4.12.2000, IV B 7 – S 7100 – 55/00 unter Punkt II.2. nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Folgendes:
I. 1. Die Grundstückserschließung ist grundsätzlich Aufgabe der Gemeinden § 123 BauGB). Führt die Gemeinde die Erschließungsmaßnahmen in eigener Regie durch oder bedient sie sich hierfür einer Erschließungsgesellschaft als Erfüllungsgehilfen, wird die Gemeinde hoheitlich tätig. Zur Deckung ihres Aufwands für die Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde öffentlich-rechtliche Erschließungsbeiträge nach § 127 ff. BauGB.
Umsatzsteuerliche Besonderheiten bei dieser Gestaltung ergeben sich nicht. Da die Erschließungsgesellschaft nicht Eigentümerin der Grundstücke ist, erbringt sie steuerpflichtige Werklieferungen (mit entsprechender Vorsteuerabzugsberechtigung) an die Gemeinde. Mangels wirtschaftlicher Tätigkeit erbringt die Gemeinde hinsichtlich der Erschließung keine steuerpflichtigen Ausgangsumsätze. Die erhobenen Erschließungsbeiträge stellen keine steuerbaren Entgelte dar. Deshalb ist die Gemeinde für die an sie erbrachten Leistungen nach § 15 Abs. 1 UStG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gemeinde die Erschließungsmaßnahmen in eigener Regie durchführt oder sich hierfür einer Erschließungsgesellschaft als Erfüllungsgehilfen bedient.
Soweit die Gemeinde einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) unterhält (z.B. Wasserversorgung), sind die hierauf entfallenden Anschlussbeiträge ...