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Umsatzsteuer-Voranmeldungen: Abweichende Vordrucke

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OFD Hannover, Verfügung v. 23.7.1998, S 7344 - 40 - StH 531/S 7344 - 58 - StO 353

 

1. Zulassung abweichender Vordrucke im maschinellen Verfahren

Das Niedersächsische Finanzministerium hat mich durch Erlaß vom 9.1.1992, S 0321 - 9 - 33 1 ermächtigt, die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen (Muster USt 1 A) und der Anträge auf Dauerfristverlängerung/Anmeldungen der Sondervorauszahlung (Muster USt 1 H) auf vom amtlichen Muster abweichenden Vordrucken zuzulassen. Wegen der Einzelheiten des Verfahrens und der Gestaltung der abweichenden Vordrucke verweise ich auf das gleichlautende BMF-Schreiben vom 9.1.1992 (BStBl 1992 I S. 82).

Nicht zugelassene Vordrucke sind zurückzuweisen; der Unternehmer oder sein steuerlicher Berater ist unter Verwendung des Vordrucks USt 1 S aufzufordern, die amtlichen Formulare zu verwenden oder die Zulassung zu beantragen.

Werden nicht zugelassene Vordrucke verwendet oder stellen sie Abweichungen von den amtlichen Vordruckmustern fest, die nicht ausdrücklich zugelassen sind (Abschn. II oder III des o.a. BMF-Schreibens), bitte ich unter Beifügung einer Ablichtung des eingereichten Vordrucks zu berichten.

Im Kopf der abweichenden Vordrucke hat der Unternehmer die maschinellen Ordnungsangaben nach der gültigen Fassung der Übersicht einzudrucken (Abschn. III Abs. 1 des o.a. BMF-Schreibens). Die Übersicht wird jährlich im Teil I des Bundessteuerblatts bekanntgegeben. Falsche Eintragungen bitte ich in eigener Zuständigkeit unter Verwendung des Vordrucks USt 1 S gegenüber dem Zulassungsinhaber zu beanstanden und dabei auf die geltende Übersicht über die Ordnungsangaben hinzuweisen.

 

2. Verwendung nichtamtlicher Vordrucke

Unternehmer, die durch Druck, Ablichtung oder per Datenverarbeitungsanlage selbst Umsatzsteuer-Voranmeldungsvordrucke herstellen (sog. nicht...

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