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Umsatzsteuer; Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und - Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2025

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BMF, Schreiben v. 09.12.2024, III C 3 - S 7344/19/10001 :006, BStBl I 2024, 1641

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2025 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:

- USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2025
- USt 1 H Antrag auf Dauerfristverlängerung und
  Anmeldung der Sondervorauszahlung 2025
- USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2025
- USt 5 E Anleitung zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/zur Anmeldung der Sondervorauszahlung 2025

(2) Durch Artikel 25 Nummer 17 i. V. m. Artikel 56 Absatz 7 des Jahressteuergesetzes 2024 vom 5. Dezember 2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2025 die Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 UStG geändert. Dabei werden Umsätze, die bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen erzielt werden, steuerfrei behandelt. Zu den rechtlichen Voraussetzungen zählen nach § 19 Absatz 1 UStG, dass

  • der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2 UStG) des Vorjahres nicht mehr als 25.000 EUR betragen hat,
  • der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2 UStG) des laufenden Kalenderjahres nicht mehr als 100.000 EUR beträgt und
  • auf die Kleinunternehmer-Regelung nicht verzichtet wurde.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen sind die Umsätze des Unternehmers steuerfrei zu behandeln.

Wird im laufenden Kalenderjahr die Umsatzgrenze in Höhe von 100.000 EUR überschritten, unterliegt bereits der die Grenze überschreitende Umsatz der Regelbesteuerung. In diesen Fällen hat der Unternehmer das Datum der Überschreitung in Zeile 12 (Kennzahl - Kz. - 70) einzutragen.

Zudem sind neben den Kennzahlen, die für die Regelbesteuerung maßgeblich sind, die steuerfreien Umsätze im Sinne des § 19 Absatz 1 US...

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  (1) 1Ein von einem im Inland oder in den in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmer bewirkter Umsatz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 ist steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz nach Absatz 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 25 000 Euro nicht ...

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