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OFD Münster, Verfügung v. 7.5.2001, S 2121 - 22 - St 21 - 31

Einnahmen aus bestimmten nebenberuflich ausgeübten, ehrenamtlichen Tätigkeiten sind ab dem VZ 2000 bis zur Höhe von 3.600 DM jährlich steuerfrei (bis VZ 1999: 2.400 DM). Hinsichtlich der Voraussetzungen im Einzelnen wird aufR 17 LStR verwiesen. Darüber hinaus wird zur Abgrenzung der begünstigten Tätigkeiten auf Folgendes hingewiesen:

 

a) Betreuungstätigkeit

Neu aufgenommen in die begünstigten Katalogtätigkeiten wurde mit Wirkung ab 1.1.2000 die Tätigkeit des „Betreuers”. Es handelt sich hierbei nicht um den Betreuer i.S. des Betreuungsrechts, sondern um denjenigen, der durch einen direkten pädagogisch ausgerichteten persönlichen Kontakt zu den von ihm betreuten Menschen dem Kernbereich des ehrenamtlichen Engagements zuzurechnen ist. Die pauschale Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB für ehrenamtlich tätige Betreuer (Vormund) ist mithin nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt. Betroffen von der Neuregelung sind vielmehr insbesondere Personen, die betreuend im Jugend- und Sportbereich gemeinnütziger Vereine tätig werden (z.B. Jugendleiter, Ferienbetreuer, Schulwegbegleiter u.Ä.).

 

b) Sanitätshelfer

Tätigkeiten von Rettungssanitätern und Ersthelfern des Deutschen Roten Kreuzes im sog. Bereitschafts- oder Sanitätsdienst bei Sportveranstaltungen, kulturellen Veranstaltungen, Festumzügen sind nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt. Sie fallen nicht unter den Begriff der „Sofortmaßnahmen gegenüber Schwerkranken und Verunglückten” i.S. desR 17 Abs. 1 Satz 2 LStR und können damit nicht als Pflegeleistungen von alten, kranken oder behinderten Menschen angesehen werden. Da die Tätigkeit auch keine pädagogischen Elemente enthält, handelt es sich auch nicht um eine betreuende Tätigkeit.

 

c) Ärzte im Behindertensport

Nach § 11a des...

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