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Überlassung eines betrieblichen Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte

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BMF, Schreiben v. 1.4.2011, IV C 5 - S 2334/08/10010, BStBl I 2011, 301

Bezug: Erörterung in der Sitzung LSt I/2011 zu TOP 10

Zu den Urteilen des BFH vom 22.9.2010, VI R 54/09 (BStBl 2010 II Seite …), VI R 55/09 (BStBl 2010 II Seite …) und VI R 57/09 (BStBl 2010 II Seite …) sowie zu den Urteilen des BFH vom 4.4.2008, VI R 85/04 (BStBl 2008 II S. 887), VI R 68/05 (BStBl 2008 II S. 890) und vom 28.8.2008, VI R 52/07 (BStBl 2009 II S. 280) gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Die Urteile sind über den jeweils entschiedenen Einzelfall hinaus entsprechend den nachfolgenden Regelungen anzuwenden. Die BMF-Schreiben vom 23.10.2008 (BStBl 2008 I Seite 961) und vom 12.3.2009 (BStBl 2009 I Seite 500) werden aufgehoben.

 

1. Grundsätze der BFH-Rechtsprechung; BFH-Urteil – VI R 57/09 –

1

Der BFH hat seine Rechtsauffassung bestätigt, dass die Zuschlagsregelung des § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und daher nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt hat. Die Zuschlagsregelung des § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG habe nicht die Funktion, eine irgendwie geartete zusätzliche private Nutzung des Dienstwagens zu bewerten. Sie bezwecke lediglich einen Ausgleich für abziehbare, tatsächlich aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen.

2

Zur Ermittlung des Zuschlags für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist nach Auffassung des BFH (Urteil vom 4.4.2008, VI R 85/04, BStBl 2008 II Seite 887) eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG je Entfernungskilometer vorzunehmen.

 

2. Zeitliche Anwendung der BFH-Rechtsprechung

 

2...

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