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Steuerrechtliche Behandlung von Aufwendungen des Arbeitgebers für die betriebliche Altersversorgung des im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten

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BMF, Schreiben v. 4.9.1984, IV B 1 - S 2176 - 85/84, BStBl I 1984, 495

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Behandlung von Aufwendungen des Arbeitgebers für die betriebliche Altersversorgung des im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22.7.1970, BStBl 1970 II S. 652 (vgl. auch BFH-Urteil vom 16.12.1970, BStBl 1971 II S. 178) und der BFH-Urteile vom 15.7.1976 (BStBl 1977 II S. 112), 10.11.1982 (BStBl 1983 II S. 173), 26.10.1982 (BStBl 1983 II S. 209), 24.11.1982 (BStBl 1983 II S. 405 und 406), 30.3.1983 (BStBl 1983 II S. 500 und 664), 18.5.1983 (BStBl 1983 II S. 562) und vom 28.7.1983 (BStBl 1984 II S. 60) folgendes:

I. Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen

(1) Für Pensionszusagen, die im Rahmen eines steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer-Ehegatten gegeben werden, können Pensionsrückstellungen nach Maßgabe des § 6a EStG gebildet werden, wenn

  1. eine ernstlich gewollte, klar und eindeutig vereinbarte Verpflichtung vorliegt,
  2. die Zusage dem Grunde nach angemessen ist und
  3. der Arbeitgeber-Ehegatte tatsächlich mit der Inanspruchnahme aus der gegebenen Pensionszusage rechnen muß.

Liegen diese Voraussetzungen vor, sind Pensionsrückstellungen insoweit anzuerkennen, als die Pensionszusage der Höhe nach angemessen ist (vgl. BFH-Urteil vom 30.3.1983, BStBl 1983 II S. 500).

Für die Bildung der Pensionsrückstellung bei Pensionszusagen zwischen Ehegatten in Einzelunternehmen kommt nur eine Zusage auf Alters-, Invaliden- und Waisenrente in Betracht. Eine Zusage auf Witwen-/Witwerversorgung ist im Rahmen von Ehegatten-Pensionszusagen nicht rückstellungsfähig, da hier bei Eintritt des Versorgungsf...

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