FinMin Baden-Württemberg, Erlass v. 2.5.1978, G 1405 – 1/78
Der Bundesminister der Finanzen hat zu einer Eingabe des Hauptverbandes des Deutschen Lebensmittel-Einzelhandels wie folgt Stellung genommen:
"Nach § 35a Abs. 2 GewStG ist ein Reisegewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes ein Gewerbebetrieb, dessen Inhaber nach den Vorschriften der GewO und den Ausführungsbestimmungen dazu entweder einer Reisegewerbekarte bedarf oder von der Reisegewerbekarte lediglich deshalb befreit ist, weil er einen Blindenwaren-Vertriebsausweis (§ 55a Abs. 1 Nr. 4 GewO) besitzt. Gewerbesteuerpflichtig sind daher nur solche Reisegewerbebetriebe, die von einem selbständigen Unternehmer unterhalten werden. Wer als unselbständig Tätiger eine der Tätigkeiten ausübt, die in § 55 GewO bezeichnet sind, hat zwar eine Reisegewerbekarte nötig, er betreibt aber kein Reisegewerbe, da er nicht selbständig tätig ist. Hierauf ist in Abschnitt 9 Abs. 2 Satz 3 GewStR ausdrücklich hingewiesen. Danach gelten z. B. Angestellte, die für ihren Arbeitgeber im Umherziehen Waren feilbieten und dazu eine Reisegewerbekarte brauchen, nicht als Reisegewerbetreibende.
Ob im übrigen die Reisenden als selbständige Gewerbetreibende oder als nicht selbständige Arbeitnehmer anzusehen sind, richtet sich nach den allgemeinen Abgrenzungsmerkmalen. Auf § 1 LStDV und auf die sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des Abschnitts 56 LStR weise ich hin. Die Beurteilung kann nur nach den im jeweiligen Einzelfall vorliegenden Verhältnissen erfolgen."
Das Finanzministerium gibt hiervon Kenntnis mit der Bitte, bei der steuerlichen Behandlung der Fahrer von mobilen Verkaufsstellen die vorstehenden Grundsätze zu beachten.
Normenkette
GewStG § 35a Abs. 2
GewO § 55
GewO § 55a