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Steuerliche Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge

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Gleichlautender Ländererlass, v. 16.12.2024, BStBl I 2025, 422

Für die Bewertung der zum Arbeitslohn gehörenden Vorteile aus unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flügen gilt Folgendes:

  1. Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, die auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, so kann der Wert der Flüge nach § 8 Absatz 2 oder Absatz 3 EStG ermittelt werden. Dies gilt auch bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn das Luftfahrtunternehmen Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 2019, BStBl 2020 II S. 162).
  2. Eine Bewertung nach § 8 Absatz 3 EStG kommt nicht in Betracht, wenn

    1. die Lohnsteuer nach § 40 EStG pauschal erhoben wird oder
    2. Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge gewähren.

    In diesen Fällen sind die Flüge nach § 8 Absatz 2 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten.

  3. In den Fällen der Bewertung nach § 8 Absatz 2 EStG können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Für das Jahr 2025 werden die folgenden Durchschnittswerte (ohne Einbeziehung von Nebenkosten) nach§ 8 Absatz 2 Satz 10 EStG für jeden Flugkilometer festgesetzt.

    1. Wenn keine Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen, ist der Wert des Fluges wie folgt zu berechnen:

      bei einem Flug von Durchschnittswerte in Euro je Flugkilometer (FKM)
      1 - 4.000 km 0,04
      4.001 - 12.000 km 0,04 - 0,01 x (FKM - 4.000) / 8.000
      mehr als 12.000 km 0,03

      Jeder Flug ist gesondert zu bewerten. Die Zahl der Flugkilometer ist mit dem Wert anzusetzen, der der im Flugschein angegebenen Streckenführung entspricht. Nimmt der Arbeitgeber einen nicht vollständig ausgeflogenen Flugschein zurück, so ist die t...

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