Oberste Finanzbehörden der Länder v. 19.06.2024 - S 3812c, BStBl I 2024, 1079
Der EuGH hat mit Urteil vom 12. Oktober 2023 in der Rechtssache C-670/21 (BA), BStBl 2024 II n. n., entschieden, dass die Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke nach § 13c ErbStG in der Fassung vom 24. Dezember 2008 (§ 13c ErbStG a.F.) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 bis 65 AEUV) verstößt, da Grundstücke in Drittstaaten von der Vergünstigung ausgeschlossen sind. Darüber hinaus hat der EuGH festgestellt, dass im Hinblick auf den Rechtfertigungsgrund der wirksamen Steueraufsicht entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung ein Ausschluss der Steuervergünstigung für Grundstücke in solchen Drittstaaten gerechtfertigt ist, mit denen kein umfassender Informationsaustausch besteht.
Die Entscheidung gilt gleichermaßen für den ab 1. Juli 2016 geltenden § 13d ErbStG, dessen Regelungsinhalt dem § 13c ErbStG a.F. entspricht. Nach § 13d Absatz 3 Nummer 2 ErbStG wird der Befreiungsabschlag nur für Grundstücke, die im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, gewährt. Das Urteil des EuGH hat auch Auswirkungen auf Stundungen nach § 28 Absatz 3 ErbStG, da dieser tatbestandlich auf die Belegenheitsvoraussetzung des § 13d ErbStG verweist.
Zur unionsrechtskonformen Anwendung der § 13c ErbStG a. F. sowie §§13d, 28 Absatz 3 ErbStG gelten die nachfolgenden Ausführungen:
Der Befreiungsabschlag ist über den Wortlaut des § 13c Absatz 3 Nummer 2 ErbStG a. F. bzw. § 13d Absatz 3 Nummer 2 ErbStG hinaus zu gewähren, wenn das Grundstück in einem Drittstaat belegen ist und in Bezug auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer ein Informationsaustausch mit diesem Drittstaat sichergestellt ist.
Mit dem Drittstaat, in dem das Gru...