BMF, Schreiben v. 5.4.2007, IV C 8 - S 2411/07/0002, BStBl I 2007, 449
Bezug : Erörterung auf der ESt VI/06 vom 25. – 27.10.2006 und ESt II/07 vom 14. – 15.3.2007
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 3.10.2006 in der Rechtssache C-290/04 „FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH” (BStBl 2006 II S. …, Anm.: Das EuGH-Urteil wird zeitgleich mit diesem BMF-Schreiben im Anhang des BStBl Teil II veröffentlicht.) entschieden, dass das EU-Recht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, nach denen
- ein Steuerabzugsverfahren nur bei beschränkt Steuerpflichtigen Anwendung findet,
- der Vergütungsschuldner in Haftung genommen werden kann, wenn er den Steuerabzug nicht vorgenommen hat und
- eine Steuerbefreiung nach Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur berücksichtigt wird, wenn von der zuständigen Finanzbehörde eine Freistellungsbescheinigung erteilt worden ist.
Dagegen hat der EuGH entschieden, dass es mit dem EU-Recht nicht vereinbar ist, wenn im Steuerabzugsverfahren für beschränkt Steuerpflichtige die im unmittelbaren Zusammenhang mit der inländischen Tätigkeit stehenden Betriebsausgaben des beschränkt Steuerpflichtigen, die er dem Vergütungsschuldner mitgeteilt hat, nicht geltend gemacht werden können.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Einkünfte von beschränkt Steuerpflichtigen, die dem Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG unterliegen, in Anwendung des o.g. Urteils bis zum Ergehen einer gesetzlichen Neuregelung Folgendes:
Betriebsausgaben oder Werbungskosten eines beschränkt Steuerpflichtigen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den inländischen Einnahmen stehen, können beim Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG