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StDÜV: Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen

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BMF, Schreiben v. 5.2.2003, IV D 4 - O - 2250 - 38/03, BStBl I 2003, 160

Bezug: a) BMF-Schreiben vom 6.11.2002 – IV D 4 – O 2250 – 252/02
  b) BMF-Niederschrift AutomSt IV/02 vom 17.1.2003 – IV D 4 – O 1901 – 26/02 -; TOP A 2

Aufgrund des § 1 Abs. 2 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV – vom 28.1.2003 (BGBl I S. 139) und unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen und sonstigen für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten mit Ausnahme solcher für Verbrauchsteuern und mit Ausnahme der Übermittlung von Freistellungsaufträgen, Sammelanträgen und Zusammenfassender Meldungen Folgendes:

 

1. Art und Umfang der Datenübermittlung nach § 1 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung

(1) Die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen sowie der sonstigen für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten ist zulässig, soweit Art, Umfang und Organisation des Einsatzes automatischer Einrichtungen in den Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder eine Datenübermittlung bereits ermöglichen. Eine aktuelle Übersicht der möglichen Datenübermittlungen ist als Anlage beigefügt und wird im Internet unter http://www.elster.de veröffentlicht.

Hinsichtlich der technischen Bedingungen und Einzelheiten für die elektronische Übermittlung wird auf die „Richtlinie Dateiübertragung Finanzverwaltung” vom 14.12.1999 (BStBl 1999 I S. 1055) in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen.

(2) Der Zugang der elektronisch übermittelten Daten in der für den Empfang bestimmten Einrichtung hat hinsichtlich der Abgabefristen die gleiche Wirkung wie der Zugang der Steuererklärung auf Papier im Finanzamt. Als Tag der Abgabe gilt der Tag, an dem die für den E...

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  (1) 1Diese Verordnung gilt für die Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten mit Ausnahme solcher Daten, die für die Festsetzung von Verbrauchsteuern bestimmt sind, durch Datenfernübertragung (elektronische Übermittlung) an die ...

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