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Sonderregelung für Kleinunternehmer; Neufassung des § 19 UStG und Neueinführung des § 19a UStG durch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) zum 1. Januar 2025

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BMF, Schreiben v. 18.03.2025, III C 3 - S 7360/00027/044/105, BStBl I 2025, 742

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

 

I. Allgemeines

1

Durch Artikel 25 Nr. 17 und Nr. 18 des Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024) vom 2. Dezember 2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) wurden zum 1. Januar 2025 § 19 UStG "Besteuerung der Kleinunternehmer" neu gefasst und § 19a UStG "Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat" neu eingeführt. Folgeänderungen wurden auch in §§15, 15a, 20, 24 und 27a UStG vorgenommen, zudem wurde§ 34a UStDV neu eingeführt.

2

Die Neufassung des § 19 UStG und die Neueinführung des § 19a UStG dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 (RL 2020/285).

3

Mit der Änderung des § 19 UStG wird die Sonderregelung für Kleinunternehmer neu konzipiert. Die Umsätze des Kleinunternehmers werden nunmehr von der Umsatzsteuer befreit. Die Neuregelung ermöglicht es zudem auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden.

4

Mit der Einführung des neuen § 19a UStG wird das besondere Meldeverfahren geregelt, mit dem es inländischen Unternehmern ermöglicht wird, auch in anderen Mitgliedstaaten die (dortige) Kleinunternehmerregelung anzuwenden.

5

Folge der Neuregelung, dass Kleinunternehmer zukünftig steuerfreie Umsätze erbringen, ist auch, dass ein dennoch in einer Rechnung ausgewiesener Steuerbetrag nicht mehr nach § 14c Absatz 2 UStG (unberechtigter Steuerausweis) geschuldet wird. Vielmehr wird der ausgewiesene Steuerbetrag in diesen Fällen - wie bei anderen Rechnungen über steuerfreie Leistungen - unter den übrigen Voraussetzungen nach § 14c Absatz 1 UStG (unrichtiger Steuerausweis) geschuldet. Die Regelungen im BMF-Schreiben vom 27. Februar 2024, BStBl 2024 I S. 361, Rn. 5, sind weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einem Steuerausweis durch einen Kleinunternehmer künftig keine Steuer nach § 14c Absatz 1 UStG entsteht, wenn dieser eine Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) tatsächlich ausführt und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis an einen Endverbraucher stellt.

6

Ein vor dem 1. Januar 2025 erklärter Verzicht auf die Anwendung des § 19 Absatz 1 UStG bindet den Unternehmer auch für die Zeit nach dem 1. Januar 2025 weiterhin für insgesamt mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Absatz 3 Satz 3 UStG). Die Fünfjahresfrist ist vom Beginn des ersten Kalenderjahres an zu berechnen, für das die abgegebene Erklärung gilt.

7

Durch Artikel 23 Nr. 5 des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) wurde § 19 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 UStG geändert; diese Änderung wurde durch das JStG 2024 mit Wirkung zum 1. Januar 2025 ersetzt.

 

II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

8

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 13. März 2025 - III C 2 – S 7419/00016/021/023 (COO.7005.100.2.11465232), BStBl 2025 I Seite xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    1. Nach der Angabe "14.7. Fahrausweise als Rechnungen" wird die Angabe "14.7a. Rechnungen von Kleinunternehmern" eingefügt.
    2. Die Angabe "19.1. Nichterhebung der Steuer" wird durch die Angabe "19.1. Steuerbefreiung für inländische Kleinunternehmer" ersetzt.
    3. Die Angabe "19.2. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG" wird durch die Angabe "19.2. Gesamtumsatz" ersetzt.
    4. Die Angabe "19.3. Gesamtumsatz" wird durch die Angabe "19.3. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG durch inländische Kleinunternehmer" ersetzt.
    5. Die Angabe "19.4. Verhältnis des §19 zu § 24 UStG" wird durch die Angabe "19.4.Steuerbefreiung für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer" ersetzt.
    6. Die Angabe "19.5. Wechsel der Besteuerungsform" wird durch die Angabe "19.5. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 4 UStG durch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer" ersetzt.
    7. Nach der Angabe "19.5. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 4 UStG durch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer" werden die Angaben "19.6. Verhältnis des §19 zu § 24 UStG ", "19.7. Wechsel der Besteuerungsform", "19a.1. Teilnahme am besonderen Meldeverfahren", "19a.2. Beendigung der Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat", "19a.3. Umsatzmeldung" und "19a.4. Überschreitung des Jahresumsatzes im Gemeinschaftsgebiet" eingefügt.
  2. Im Abkürzungsverzeichnis wird nach der Angabe "KStR = Körperschaftsteuer-Richtlinien" die Angabe "KU-IdNr. = Kleinunternehmer-Identifikationsnummer" eingefügt.
  3. Abschnitt 1a.1 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b wird gestrichen.
  4. Abschnitt 3.15 Abs. 3 Beispiel Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    "1Der Bauunternehmer G besorgt für den Bauherrn B die sonstige Leistung des Handwer...

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