OFD Hannover, Verfügung v. 2.6.2005, S 7100 - 220 - StO 172
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Sachzuwendungen und sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer (An.) ist in Abschn. 12 UStR 2005 geregelt.
Darüber hinaus wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Beköstigung; Abschn. 12 Abs. 10 bis 12 UStR 2005
a) Eine unternehmenseigene Kantine i.S. von Abschn. 12 Abs. 10 UStR 2005 ist auch dann zu bejahen, wenn der Kantinenbetrieb in einer gesonderten Betriebsabteilung geführt wird, die wirtschaftlich in das Gesamtunternehmen eingegliedert ist. Das ist z.B. der Fall, wenn alle Kantinen eines Konzerns durch eine eigene Konzerntochter bewirtschaftet werden und die Konzerntochter als Organgesellschaft unselbstständiger Bestandteil des Unternehmens ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG i.V.m. Abschn. 21 Abs. 5 UStR 2005).
b) Erstattet der Unternehmer dem An. anlässlich einer Auswärtstätigkeit entstandene Verpflegungsaufwendungen ganz oder teilweise, kann er hieraus einen Vorsteuerabzug nicht in Anspruch nehmen, weil keine Umsätze für das Unternehmen vorliegen. Das gilt auch, wenn die entstandenen Verpflegungsaufwendungen durch Rechnungen belegt sind.
Empfängt jedoch der Unternehmer die Verpflegungsleistungen für eine unternehmerisch bedingte Auswärtstätigkeit des An. und trägt er sie in voller Höhe, kann er den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Der Unternehmer ist nur dann Empfänger der Verpflegungsleistungen, wenn er sie in Auftrag gegeben bzw. bestellt hat (Abschn. 12 Abs. 13 UStR 2005 und Abschn. 192 Abs. 16 UStR 2005). Weitere Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sind Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer auf den Namen des Unternehmers bzw. Kleinbetragsrechnungen i.S. des § 33 UStDV.
2. Abgabe von Getränken und Genussmitteln zum häuslichen Verzehr (Haustrunk, Freitabakwaren); Abschn....