OFD Chemnitz, Verfügung v. 31.03.2003, S1301-222/2-St22
Das US-Steuerrecht räumt bestimmten Körperschaften (Corporations) die Möglichkeit ein, für eine Besteuerung auf der Ebene der Gesellschafter zu optieren (sog. S-Corporations). Voraussetzung ist u.a., dass alle Gesellschafter natürliche Personen sind und in den USA der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Unbeschränkte Steuerpflicht in den USA kann auch bei einer Person gegeben sein, die im Sinne des Art. 4 des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) als in Deutschland ansässig gilt. Das ist dann der Fall, wenn die in Deutschland ansässige Person US-Staatsbürger ist oder über ein Einwanderungsvisum (Green Card) verfügt.
Im Übrigen ist unter einer S-Corporation keine besondere Gesellschaftsform zu verstehen; es sind vielmehr Körperschaften, die nach dem Recht eines US-Bundesstaates gegründet worden sind.
Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben erörtert, wie der Gewinnanteil eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschafters einer S-Corporation zu behandeln ist. Sie kamen zu folgendem Ergebnis.:
Eine nach dem Recht eines US-Bundesstaates gegründete Corporation (Körperschaft) entspricht einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG.
Die „Gewinnanteile der Personenvereinigung” stellen nach deutschem Steuerrecht beim inländischen Gesellschafter Ausschüttungen im Sinnes des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar. Ob und inwieweit die Ausschüttungen tatsächlich besteuert werden können, richtet sich nach den Vorschriften des DBA. Das Besteuerungsrecht folgt aus Artikel 21 DBA-USA, da es sich bei den Ausschüttungen der „Personenvereinigung” aus deutscher Sicht abkommensrechtlich weder um „Gewerbliche Gewinne” (Artikel 7 DBA-USA) noch um „Dividenden” (Artik...