FinMin Saarland, Erlaß v. 24.10.2005, B/2 - 4 - 134/05 - S 2334
Nach dem o.g. Prämienprogramm werden dem BahnCard-Inhaber Punkte gutgeschrieben, die in Prämien verschiedenster Art eingetauscht werden können.
In der Vergangenheit haben bereits verschiedene Dienstleister, z.B. Fluggesellschaften, Hotels und Autovermieter Prämienprogramme aufgelegt, in denen Bonuspunkte für die Inanspruchnahme ihrer Dienste vergeben wurden. Die Punkte werden auf einem persönlichen Konto des Kunden gesammelt und können nur für die Bezahlung an ihn selbst erbrachter Dienstleistungen eingesetzt werden. Dies ist auch im Bahn.bonus-Programm so (vgl. Tz. 4.2 der AGB).
Aus lohnsteuerlicher Sicht wird wie folgt Stellung genommen:
- Werden Bonuspunkte im Rahmen einer dienstlichen Tätigkeit erlangt (Bonuspunkte für Bahnfahrten im Rahmen einer Dienstreise) und für private Zwecke verwendet (z.B. für eine Urlaubsreise) liegt Arbeitslohn vor.
- Soweit privat verwertete Bonuspunkte auf privater Inanspruchnahme von Dienstleistungen beruhen (Bonuspunkte für eine Urlaubsreise werden wiederum für eine Urlaubsreise verwendet), handelt es sich nicht um einen steuerpflichtigen Vorgang.
- Soweit Bonuspunkte wiederum beruflich verwendet werden (Bonuspunkte für eine Dienstreise werden auf Grund eines Auskehrungsanspruchs des Arbeitgebers wiederum für eine Dienstreise verwendet), handelt es sich ebenfalls nicht um einen steuerpflichtigen Vorgang.
Der unter Tz. 1 genannte Arbeitslohn unterliegt grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug, denn nach § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn der Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden.
Die dem Arbeitgeber bei der Lohnzahlung durch Dritte auferlegte Lohn...