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Neuregelung der steuerrechtlichen Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums (Wohneigentumsförderungsgesetz); hier: Übergangsregelungen nach § 52 Abs. 15 und 21 EStG bei Wohnungen im Betriebsvermögen

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BMF, Schreiben v. 12.11.1986, IV B 4 - S 2236 - 15/86, BStBl I 1986 S. 528

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 52 Abs. 15 und 21 EStG 1986, geändert durch das Wohneigentumsförderungsgesetz vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 730, BStBl I S. 278), folgendes:

 

A. Wohnungen im Betriebsvermögen von Land- und Forstwirten

 

I. Wegfall der Nutzungswertbesteuerung

Ab dem Veranlagungszeitraum 1987 fällt die Besteuerung des Nutzungswerts der Wohnung des Land- und Forstwirts grundsätzlich fort § 52 Abs. 15 Satz 1 EStG). Für Wohnungen, die im Veranlagungszeitraum 1986 der Nutzungswertbesteuerung unterliegen oder sich im Bau befanden, gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine Übergangsregelung (siehe zu II.).

 

II. Fortsetzung der Nutzungswertbesteuerung

1.

Gehörte der Nutzungswert einer Wohnung des Land- und Forstwirts im Veranlagungszeitraum 1986, wenn auch nur für kurze Zeit, zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, gilt dies weiterhin, wenn diese Wohnung in dem betreffenden Veranlagungszeitraum nach dem Veranlagungszeitraum 1986 wenigstens zeitweise für eigene Wohnzwecke oder für Wohnzwecke eines Altenteilers genutzt wird § 52 Abs. 15 Satz 2 EStG). Dies gilt auch dann, wenn eine solche Wohnung zwischenzeitlich in anderer Weise, z. B. durch Vermietung, genutzt wird.

2.

Die Übergangsregelung nach Nummer 1 ist auch anzuwenden, wenn der Nutzungswert der Wohnung bei dem Land- und Forstwirt auf Grund einer Nutzungsberechtigung am gesamten Betrieb, z. B. eines Pachtvertrages, Wirtschaftsüberlassungsvertrages, Nießbrauchsrechts, zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehört (siehe aber Nr. 4).

3.

Ist nicht ein gesamter Betrieb, sondern nur eine Wohnung, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Be...

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