BMF, Schreiben v. 18.11.1999, IV C 4 - S 2223 - 211/99, BStBl. 1999 I S. 979
10 Anlagen
Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates die untergesetzlichen Regelungen des Spendenrechts durch eine Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) neu gefasst. Die Regelung tritt zum 1.1.2000 in Kraft.
Alle gemeinnützigen Einrichtungen, die nach dem geltenden Recht auf das sog. Durchlaufspendenverfahren angewiesen sind, sind dann berechtigt, unmittelbar Zuwendungen entgegenzunehmen und entsprechende Bestätigungen auszustellen.
Nach § 50 Abs. 1 EStDV hat die Zuwendungsbestätigung (bisher: Spendenbestätigung) auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu erfolgen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die in der Anlage beigefügten Muster ab dem 1.1.2000 zu verwenden.
Zur Erläuterung weise ich auf folgendes hin:
Die Bestätigungen dürfen, wie das Muster, eine DIN A 4 – Seite nicht überschreiten. Die allgemein verbindlichen Muster enthalten umfassende Angaben, die nicht auf jeden Zuwendungsempfänger zutreffen. Der jeweilige Zuwendungsempfänger muss in seine Zuwendungsbestätigung nur die Angaben übernehmen, die für ihn zutreffen.
Bei Zuwendungen für allgemein als besonders förderungswürdig anerkannte Zwecke im Sinne des § 10 b Einkommensteuergesetz (EStG) ist im Muster bereits auf die ab dem 1.1.2000 geltende Regelung verwiesen (Anlage 1 – zu § 48 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung – Abschnitt A / B Nr. …). Es bestehen keine Bedenken, wenn bis zum Ergehen eines neuen Freistellungsbescheides an dieser Stelle die Angaben aus dem letzten Freistellungsbescheid des Finanzamtes (Nr. … der Anlage 7 EStR) übernommen werden.
Zum besseren Verständnis enthalten die beiden letzten Anlagen alle erforderlichen Angaben für eine gemeinnützige ...