OFD Nürnberg, Verfügung v. 04.11.1999, S 0229 - 5/St 24
Bezug: OFD Nürnberg vom 5.1.1994, 16.1. und 2.5.1995, S 0229 - 5/St 24
Am 5.6.1999 ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung – MV –) vom 26.5.1999 (BGBl 1999 I S. 1077; BStBl 1999 I S. 524) in Kraft getreten.
Sie hat unter anderem zu einer Änderung des § 2 MV geführt, der die Behörden zur Mitteilung von Zahlungen an Dritte verpflichtet. Die neue Regelung stellt nicht mehr darauf ab, daß die Zahlung für eine Lieferung oder Leistung des Empfängers erbracht wurde. Ein Leistungsaustausch zwischen Behörde und Zahlungsempfänger ist daher nicht erforderlich. Die Mitteilungspflicht tritt vielmehr grundsätzlich bei jeder Zahlung einer Behörde an Dritte ein. Auf den Zahlungsweg (durch Überweisung, durch Scheck, bar, postbar, Zahlungsanweisung zur Verrechnung, Abtretung, Pfändung oder Verpfändung) kommt es dabei nicht an. Von § 2 MV erfaßt werden auch Zahlungen an Abgeordnete des Bayerischen Landtags und des Bayerischen Senats sowie an kommunale Mandatsträger.
Folgende Zahlungen werden jedoch von der Mitteilungsverordnung nicht umfaßt:
- Zahlungen an einen Zahlungsempfänger, der unzweifelhaft im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Zahlung nicht auf das Geschäftskonto erfolgt bzw. Zweifel bestehen, ob es sich um das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers handelt § 2 Abs. 1 MV). Zahlungen an Landwirte für Dienstleistungen unterliegen in der Regel der Mitteilungspflicht;
- Zahlungen, die einem Steuerabzug (z.B. Lohnsteuer) unterliegen § 2 Abs. 1 Satz 3 MV);
- Zahlungen, bei denen es sich um nac...