Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Mitteilungsverordnung: Mitteilungspflichten von Behörden und öffentlichen Rundfunkanstalten

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

OFD Nürnberg, Verfügung v. 04.11.1999, S 0229 - 5/St 24

Bezug: OFD Nürnberg vom 5.1.1994, 16.1. und 2.5.1995, S 0229 - 5/St 24

Am 5.6.1999 ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung – MV –) vom 26.5.1999 (BGBl 1999 I S. 1077; BStBl 1999 I S. 524) in Kraft getreten.

Sie hat unter anderem zu einer Änderung des § 2 MV geführt, der die Behörden zur Mitteilung von Zahlungen an Dritte verpflichtet. Die neue Regelung stellt nicht mehr darauf ab, daß die Zahlung für eine Lieferung oder Leistung des Empfängers erbracht wurde. Ein Leistungsaustausch zwischen Behörde und Zahlungsempfänger ist daher nicht erforderlich. Die Mitteilungspflicht tritt vielmehr grundsätzlich bei jeder Zahlung einer Behörde an Dritte ein. Auf den Zahlungsweg (durch Überweisung, durch Scheck, bar, postbar, Zahlungsanweisung zur Verrechnung, Abtretung, Pfändung oder Verpfändung) kommt es dabei nicht an. Von § 2 MV erfaßt werden auch Zahlungen an Abgeordnete des Bayerischen Landtags und des Bayerischen Senats sowie an kommunale Mandatsträger.

Folgende Zahlungen werden jedoch von der Mitteilungsverordnung nicht umfaßt:

  • Zahlungen an einen Zahlungsempfänger, der unzweifelhaft im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Zahlung nicht auf das Geschäftskonto erfolgt bzw. Zweifel bestehen, ob es sich um das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers handelt § 2 Abs. 1 MV). Zahlungen an Landwirte für Dienstleistungen unterliegen in der Regel der Mitteilungspflicht;
  • Zahlungen, die einem Steuerabzug (z.B. Lohnsteuer) unterliegen § 2 Abs. 1 Satz 3 MV);
  • Zahlungen, bei denen es sich um nach Landesrecht zu erbringende Sozialleistungen handelt § 1 Abs. 2 MV);
  • Zahlungen, bei denen die nach der Mitteilungsverordnung bekanntzugebenden Daten dem Sozialgeheimnis unterliegen § 1 Abs. 2 MV);
  • Zahlungen an Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts, an Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder an Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen § 7 Abs. 1 Satz 1 MV);
  • Zahlungen, die im Rahmen der Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts an Unternehmen oder Einrichtungen des privaten Rechts erfolgen § 7 Abs. 2 MV).

Die Neuregelung ist für alle ab dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung geleisteten Zahlungen anzuwenden. Die Mitteilungen sind auch weiterhin jährlich, spätestens bis zum 30.4. des Folgejahres an die örtlich zuständigen Finanzämter zu übersenden.

Sollen aus der Sicht der Finanzämter weitere Ausnahmen von der Mitteilungspflicht zugelassen werden, weil die mitzuteilenden Zahlen keine oder nur geringe steuerliche Bedeutung haben § 2 Abs. 2 MV), wird gebeten, solche Sachverhalte mitzuteilen.

Die betroffenen Behörden haben die Mitteilungspflicht als eigene Aufgaben wahrzunehmen. Der Betriff „Behörde” richtet sich nach § 6 Abs. 1 AO (s. § 2 Abs. 1 MV, zu geregelten Einzelfällen siehe Verfügung vom 2.5.1995, S 0229 - 5/St 24). Gerichte und Staatsanwaltschaften sind insoweit mitteilungspflichtig, wie sie Verwaltungsmaßnahmen im fiskalischen Bereich durchführen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß konkret die zahlende Behörde zur Mitteilung verpflichtet ist, nicht die anordnende Behörde. So sind Zahlungen durch die Justizkassen grundsätzlich mitteilungspflichtig, auch wenn die Zahlungen durch den Spruchkörper angeordnet werden. Juristische Personen des Privatrechts sind nur als Behörden im Sinne der MV anzusehen, wenn sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (sogenannte beliehene Unternehmer).

Um einen ordnungsgemäßen Vollzug sicherzustellen, wird gebeten, die in ihrem Amtsbezirk gelegenen örtlichen Behörden von Land und Bund (z.B. auch Fachschulen, Fachhochschulen, Universitäten), Gerichte sowie Gemeinden auf die Änderung der Mitteilungsverordnung hinzuweisen. Das Zentralfinanzamt Nürnberg und das Technische FA brauchen hierbei im Hinblick auf ihre Sonderzuständigkeiten nicht tätig zu werden. Die Unterrichtung soll zentral durch eine Dienststelle des Finanzamts bzw. Außenstelle unter Mitwirkung des AO-Hauptsachgebietsleiters erfolgen.

Für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 2 MV durch die Behörden ist der bisherige Textbaustein überarbeitet worden. Es wird gebeten, diesen den Behörden als Vordruckmuster zu übersenden. Es ist nicht vorgesehen, den Textbaustein als Vordruck den Behörden zur Verfügung zu stellen.

 

Normenkette

MV § 2

MV § 7

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    4.457
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.338
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    3.217
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.578
  • Betriebsbedarf
    2.566
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.513
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.493
  • Anzahlungen, geleistete
    2.479
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.366
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.313
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.268
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.261
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    2.233
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    2.216
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    2.154
  • Nachforderungszinsen
    2.107
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    2.103
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    2.100
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    2.080
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    2.072
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BMF: Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung ab 2025 neugefasst
Frau arbeitet am Schreibtisch
Bild: AndreyPopov / gettyimages

Das Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung (MV) ab 2025 wurde neugefasst und an die Änderung der §§ 2, 4a, 7, 8 und 13 MV durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung und die Änderung des § 4 MV durch das JStG 2024 angepasst.


BMF: Anwendung der Mitteilungsverordnung
Postkorb
Bild: Haufe Online Redaktion

Das BMF hat ein Schreiben zur Anwendung der Mitteilungsverordnung veröffentlicht.


Bundesrat stimmt zu: Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
Close up of black paragraph character on wooden block on computer keyboard
Bild: iStockphoto

Der Bundesrat hat am 22.11.2024 der Siebten Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung zugestimmt. Darin wird die Bagatellgrenze in § 7 Abs. 2 der Verordnung auf 3.000 EUR angehoben.


Schnell und sicher: GmbH-Jahresabschluss leicht gemacht
GmbH Jahresabschluss leicht gemacht
Bild: Haufe Shop

So erstellen Sie den GmbH-Jahresabschluss korrekt und unter Nutzung aller Gestaltungsspielräume. Mit Ablaufplan, klaren Arbeitsschritten und Buchungsbeispielen werden Sie durch den gesamten Abschluss geführt und vermeiden so häufige Fehler.


Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

  Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 19.07.1999, 31-S 0229-1/235-41446 Am 05.06.1999 ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren