FinMin Berlin, Erlaß v. 4.5.2015, III D - G 1163 - 1/2014 - 1
Nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG ist die Grundsteuer auf Antrag für Grundbesitz zu erlassen, wenn für dessen Erhaltung wegen der Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz ein öffentliches Interesse besteht (Kulturgut) und wenn der Rohertrag in der Regel unter den jährlichen Kosten liegt (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 34 GrStG).
Ergänzend zu den Regelungen in A 35, 41, 43 GrStR bitte ich folgende Hinweise zu beachten:
1. Kulturgut
1.1 Nachweis des öffentlichen Interesses
Für Berlin ist die Erhaltung von Grundbesitz wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft im Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln), die Erhaltung von Grundbesitz wegen seiner Bedeutung für Naturschutz im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und im Berliner Naturschutzgesetz (NatSchG Bln) geregelt. Zuständig ist jeweils die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt.
Gemäß A 35 Abs. 1 Satz 2 GrStR soll der Antragsteller eine Bestätigung der zuständigen Landesbehörde (Landesdenkmalamt) vorlegen, wenn im Einzelfall zweifelhaft ist, ob die Erhaltung des Grundbesitzes als Kulturgut im öffentlichen Interesse i.S. von § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG liegt.
1.2 Denkmalschutz
1.2.1 Geltung des Denkmalschutzgesetzes in Berlin
Alle in der Denkmalliste eingetragenen Denkmale im Land Berlin unterliegen dem Geltungsbereich des DSchG Bln vom 24.4.1995 (GVBl. 1995 S. 274). Die Denkmaleigenschaft tritt von Gesetzes wegen ein, sofern die Erhaltung eines Denkmals wegen der geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt (§ 2 Abs. 2 DSchG Bln).
1.2.2 Bindungswirkung der Eintragung als Denkmal für die Grundsteuer
Die förmliche Ausweisung von Grundbesitz als Denkmal (Baudenk...