BMF, Schreiben vom 25.6.2021, IV B 3 - S 1301-FRA/19/10018 :007 (DOK 2021/0714821), BStBl I 2021, 904
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Meine Schreiben vom 25. Mai 2020, 23. Oktober 2020, 15. Dezember 2020und 16. März 2021 |
Die am 13. Mai 2020 mit der Französischen Republik abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 und der Zusatzabkommen vom 28. September 1989, 20. Dezember 2001 und 31. März 2015 verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.
Aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens haben wir uns mit Frankreich darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung zumindest bis zum 30. September 2021 Bestand haben wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden eine schriftliche Absprache unterzeichnet, die ich Ihnen hiermit übersende.
Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
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ABSPRACHE
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ZWISCHEN
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DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
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UND
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| DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE DER FRANZÖCHEN REPUBLIK |
zur Konsultationsvereinbarung vom 13. Mai 2020 („Konsultationsvereinbarung”) zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und Frankreichs nach Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppe...