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Körperschaftsteuerrechtliche Behandlung von Mehr- und Minderabführungen bei organschaftlich verbundenen Unternehmen

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BMF, Schreiben v. 10.1.1981, IV B 7 - S 2820 - 5/80, BStBl I 1981 S. 44

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Behandlung von Mehr- und Minderabführungen in der Steuerbilanz und in der Eigenkapitalgliederung organschaftlich verbundener Unternehmen wie folgt Stellung:

 

A. Allgemeines

Nach § 14 KStG ist dem Organträger das Einkommen der Organgesellschaft unabhängig von der tatsächlichen Gewinnabführung zuzurechnen. Die aus dem zuzurechnenden Einkommen ermittelte Vermögensmehrung und die aus der Gewinnabführung sich ergebende Erhöhung des verwendbaren Eigenkapitals stimmen bei dem Organträger nicht immer überein. Unterschiede ergeben sich z. B., wenn eine Organgesellschaft nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 KStG Beträge aus ihrem Jahresüberschuß in freie Rücklagen einstellt, wenn sie nur in der Steuerbilanz, nicht dagegen in der Handelsbilanz eine Preissteigerungsrücklage § 74 EStDV) bildet oder wenn solche Rücklagen aufgelöst werden.

Für die körperschaftsteuerrechtliche Beurteilung derartiger Unterschiedsbeträge sind folgende Fallgestaltungen zu unterscheiden:

 

B. Mehr- und Minderabführungen auf Grund von Geschäftsvorfällen während der Geltungsdauer des Gewinnabführungsvertrags

 

I. Minderabführungen der Organgesellschaft durch Bildung von Rücklagen oder steuerrechtlich nicht anzuerkennenden Rückstellungen in der Handelsbilanz Abschnitt 59 Abs. 1 KStR)

 

1. Bildung und Auflösung der Rücklagen in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. 12. 1976 (Änderung des Körperschaftsteuersystems) enden

Praxis-Beispiel

Beispiel 1:

Eine Organgesellschaft bildet während der Geltungsdauer des Gewinnabführungsvertrags in ihrer Steuerbilanz für 1977 zulässigerweise eine freie Rücklage. Sie löst die Rücklage im Jahr 1979 auf und führt den hierbei entstehenden Gewinn an den Organträger...

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