FinMin Bayern, Erlaß v. 10.11.2003, 34 - S 2448 - 073 - 48 895/03, BStBl I 2004, 206
1. Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer erhoben werden, gelten in Bayern für das Steuerjahr 2004 die folgenden von den zuständigen Kirchensteuerbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Kirchensteuersätze:
römisch-katholische Kirchensteuer
8 % als Zuschlag zur Einkommensteuer
(Lohnsteuer)
evangelische Kirchensteuer
8 % als Zuschlag zur Einkommensteuer
(Lohnsteuer)
alt-katholische Kirchensteuer
8 % als Zuschlag zur Einkommensteuer
(Lohnsteuer)
israelitische Bekenntnissteuer
8 % als Zuschlag zur Einkommensteuer
(Lohnsteuer)
2. Bemessungsgrundlage i.S. des Kirchensteuergesetzes ist die nach Maßgabe des § 51a Abs. 2 EStG ermittelte Einkommensteuer bzw. die nach Maßgabe des § 51a Abs. 2a EStG ermittelte Lohnsteuer.
3. Es sind keine Mindestbeträge an Kirchensteuer festzusetzen.
4. Eine Höchstbegrenzung (Kappung) der Kirchensteuer ist nicht vorgesehen.
5. Bei der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 7 % der Lohnsteuer, soweit nicht eine einheitliche Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2i.V.m. Abs. 6 EStG zu erheben ist. Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchenumlageerhebenden Gemeinschaft angehören, fällt insoweit keine Kirchensteuer an. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 8 % der Lohnsteuer. Die pauschale Kirchenlohnsteuer ist mit siebzig Prozent auf die römisch-katholische und mit dreißig Prozent auf die evangelisch-lutherische Kirche aufzuteilen, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweiligen umlageerhebenden Religionsgemeinschaft zuordnet.
6. Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern erhebt von einem mit seinem Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt...