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Kapitalforderungen, Kapitalschulden, wiederkehrende Nutzungen und Leistungen: Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer

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Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Lände v. 7.12.2001, o. Az, BGBl 2001 I, 1041, BGBl 2001 I, 1041, BGBl 2001 I, 1041, BGBl 2001 I, 1041, BGBl 2001 I, 1041, BGBl 2001 I, 1041, BGBl 2001 I, 1041, BGBl 2001 I, 1041

 

I. Geltungsbereich

Dieser Erlass regelt die Wertermittlung

  • von nach § 12 Abs. 1 bis 3 BewG zu bewertenden Kapitalforderungen und Kapitalschulden

    sowie

  • von nach §§ 13 ff. BewG zu bewertenden wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen für Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2001 für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
 

II. Kapitalforderungen und Kapitalschulden

 

1. Bewertungsgrundsätze

 

1.1 Ansatz mit dem Nennwert

Grundsätzlich sind Kapitalforderungen, die nicht in § 11 BewG genannt sind, und Kapitalschulden mit dem Nennwert anzusetzen. Kapitalforderungen und Kapitalschulden, die auf eine ausländische Währung lauten, sind nach dem Umrechnungskurs im Besteuerungszeitpunkt umzurechnen.

 

1.2 Vom Nennwert abweichender Ansatz

Abweichend vom Nennwert ist ein höherer oder niedrigerer Wert (Gegenwartswert) anzusetzen, wenn besondere Umstände vorliegen, die einen höheren oder niedrigeren Wert begründen. Besondere Umstände, die eine Bewertung abweichend vom Nennwert rechtfertigen, liegen vor, wenn

  1. die Kapitalforderungen oder Kapitalschulden unverzinslich sind und ihre Laufzeit im Besteuerungszeitpunkt mehr als ein Jahr beträgt;
  2. die Kapitalforderungen oder Kapitalschulden

    • niedrig verzinst (unter 3 %) oder
    • hoch verzinst (über 9 %) sind,

    sowie die Kündbarkeit für längere Zeit (d.h. für mindestens 4 Jahre) ausgeschlossen ist;

  3. zweifelhaft ist, ob eine Kapitalforderung in vollem Umfang durchsetzbar ist.

Stehen einer unverzinslichen oder niedrig verzinslichen Kapitalforderung (z.B. Guthaben aus Bausparverträgen) bzw. einer hoch verzinslichen Kapitalschuld wirt...

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      (1) 1Kapitalforderungen, die nicht in § 11 bezeichnet sind, und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. 2Liegen die besonderen Umstände in einer hohen, niedrigen oder fehlenden ...

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