Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Lände v. 7.12.2001, o. Az, BGBl 2001 I, 1041, BGBl 2001 I, 1041, BGBl 2001 I, 1041, BGBl 2001 I, 1041, BGBl 2001 I, 1041, BGBl 2001 I, 1041, BGBl 2001 I, 1041, BGBl 2001 I, 1041
I. Geltungsbereich
Dieser Erlass regelt die Wertermittlung
II. Kapitalforderungen und Kapitalschulden
1. Bewertungsgrundsätze
1.1 Ansatz mit dem Nennwert
Grundsätzlich sind Kapitalforderungen, die nicht in § 11 BewG genannt sind, und Kapitalschulden mit dem Nennwert anzusetzen. Kapitalforderungen und Kapitalschulden, die auf eine ausländische Währung lauten, sind nach dem Umrechnungskurs im Besteuerungszeitpunkt umzurechnen.
1.2 Vom Nennwert abweichender Ansatz
Abweichend vom Nennwert ist ein höherer oder niedrigerer Wert (Gegenwartswert) anzusetzen, wenn besondere Umstände vorliegen, die einen höheren oder niedrigeren Wert begründen. Besondere Umstände, die eine Bewertung abweichend vom Nennwert rechtfertigen, liegen vor, wenn
- die Kapitalforderungen oder Kapitalschulden unverzinslich sind und ihre Laufzeit im Besteuerungszeitpunkt mehr als ein Jahr beträgt;
die Kapitalforderungen oder Kapitalschulden
- niedrig verzinst (unter 3 %) oder
- hoch verzinst (über 9 %) sind,
sowie die Kündbarkeit für längere Zeit (d.h. für mindestens 4 Jahre) ausgeschlossen ist;
- zweifelhaft ist, ob eine Kapitalforderung in vollem Umfang durchsetzbar ist.
Stehen einer unverzinslichen oder niedrig verzinslichen Kapitalforderung (z.B. Guthaben aus Bausparverträgen) bzw. einer hoch verzinslichen Kapitalschuld wirt...