BMF, Schreiben v. 20.12.2018, IV C 1 - S 1980-1/18/10009, BStBl I 2019, 14
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Anwendungsbereich
Dieses Schreiben ist auf Investmenterträge im Sinne des § 16 InvStG aus den folgenden Investmentfonds anzuwenden:
- Herald (Lux) – US Absolute Return Fund (WKN: A0NFHW, ISIN: LU0350637061 (Euro) und LU0350636923(US-Dollar))
- Primeo Fund Primeo Select Fund (WKN 576058, ISIN KYG7243U1085)
- Thema Fund (WKN 541942, ISIN: IE0030487957)
- Herald Fund SPC (WKN A0CATF, ISIN: KYG441091090 (Euro) und KYG441091173 (US-Dollar))
Bei den genannten Investmentfonds handelt es sich um Investmentfonds, die im Rahmen eines betrügerischen Schneeballsystems, das von dem namensgebenden Finanz- und Börsenmakler Bernhard L. Madoff initiiert wurde, Geld gesammelt haben (Madoff-Fonds). Diese Investmentfonds werden seit Ende 2008 nicht mehr an offiziellen Marktplätzen gehandelt und seit 2009 oder 2010 liquidiert.
II. Ausschüttungen
Nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 InvStG ist grundsätzlich jede Ausschüttung eines Investmentfonds in voller Höhe ein steuerpflichtiger Investmentertrag. Eine nicht steuerpflichtige Rückzahlung des in den Investmentfonds eingelegten Kapitals ist nur unter den Voraussetzungen des § 17 InvStG möglich. Da in den Fällen der Madoff-Fonds keine Rücknahmepreise festgesetzt worden sind, scheidet eine Anwendung des § 17 InvStG aus. Darüber hinaus ist keine Teilfreistellung anzuwenden.
Bei Investmentanteilen an Madoff-Fonds, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden und seit der Anschaffung nicht im Betriebsvermögen gehalten wurden (bestandsgeschützte Alt-Anteile), ist aus Billigkeitsgründen von einer Besteuerung der Ausschüttungen abzusehen. In allen anderen Fällen sind die Ausschüttungen grundsä...