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Halbeinkünfteverfahren: Erlöse aus der Veräußerung und Zuschreibung von zum Betriebsvermögen gehörenden Anteilen

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OFD Düsseldorf, Verfügung v. 5.6.2003, S 2171b - 6 - St 112 - K/S 2750a - 2 - St 132 - K

Im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens, das im Regelfall ab VZ 2002 erstmals anwendbar ist, sind Erlöse aus der Veräußerung von zum Betriebsvermögen gehörenden Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie Erträge in Zusammenhang mit einer Zuschreibung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG (sog. Wertaufholung) gem. § 3 Nr. 40 Buchst. a Satz 1 EStG zur Hälfte steuerfrei.

Teilwertabschreibungen auf die Anteile sowie der bei Veräußerung der Anteile gewinnmindernd auszubuchende Buchwert der Anteile sind gem. § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nur zur Hälfte abzugsfähig.

Soweit jedoch vor dem Systemwechsel (d.h. in der Zeit bis einschl. VZ 2001; sofern die Kapitalgesellschaft, deren Anteile abgeschrieben werden, ein abweichendes Wirtschaftsjahr hat, u.U. bis einschl. VZ 2002) steuerlich voll abzugsfähige Teilwertabschreibungen auf die Anteile vorgenommen worden sind, die auch nicht durch eine nachfolgende voll steuerpflichtige Wertaufholung rückgängig gemacht worden sind (steuerliches Wertaufholungsgebot ab 1999!), ist eine Sonderregelung zu beachten. Nach § 3 Nr. 40 Buchst. a Satz 2 EStG ist der Ertrag aus der Wertaufholung bzw. der Veräußerungserlös bis zur Höhe der in der Vergangenheit vorgenommenen Teilwertabschreibung in voller Höhe (und nicht nur hälftig) steuerpflichtig.

Beispiel:

A bilanziert in seinem Einzelunternehmen Anteile an der A-GmbH (Wj = Kj). Der Bilanzansatz der Anteile entwickelt sich wie folgt:

  Fall 1 Fall 2
Anschaffungskosten 1997 300.000 EUR 300.000 EUR
Teilwertabschreibung 1998 - 100.000 EUR  
Wertaufholung 2002 + 60.000 EUR  
Teilwertabschreibung 2002   - 100.000 EUR
Wertaufholung 2003   + 60.000 EUR
Buchwert bei Veräußerung am 30.8.2004 260.000 EUR 260.000 EUR
Veräußerungserlös 280.000 EU...

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