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Grundsteuererlaß wegen wesentlicher Ertragsminderung

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OFD Berlin, Verfügung v. 22.12.1998, St 521 - G 1163 a - 1/97

 

1. Entscheidungshinweise

>1.1 Vertretenmüssen der Rohertragsminderung bei Leerstand von Neubauten

1. Ein Grundsteuererlaß nach § 33 GrStG wird nur gewährt, wenn die Rohertragsminderung vom Grundstückseigentümer nicht zu vertreten ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, bedarf die Frage, in welchem Umfang eine Minderung des Rohertrags eingetreten ist, keiner näheren Aufklärung.

2. Der Begriff des Vertretenmüssens im Sinne des § 33 GrStG ist weit auszulegen. Er greift weiter als eine bloße Vermeidung von Vorsatz und Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit den zur Ertragsminderung führenden Ursachen. Es ist darauf abzustellen, ob es aufgrund vorangegangenen Verhaltens des Steuerpflichtigen schlechthin unbillig wäre, die geltend gemachten ertragsmindernden Umstände bei der Grundsteuerbelastung unberücksichtigt zu lassen.

3. In Berlin hat verstärkte Bautätigkeit nach der Wiedervereinigung und die Hauptstadtentscheidung zu einem erhöhten Angebot an Mietflächen – insbesondere im Bereich der Gewerbeimmobilien – geführt mit der Folge, daß nach Bezugsfertigkeit Leerstände – vielfach über mehrere Jahre – zu verzeichnen sind. Es stellt sich die Frage, ob der Grundstückseigentümer diese Leerstände zu vertreten hat.

4. Der Eigentümer hat eine Rohertragsminderung aufgrund von Leerständen in der Regel dann nicht zu vertreten, wenn er nachweist, daß eine Vermietung nicht möglich war. Bei Neubauten hat er jedoch anfängliche Rohertragsausfälle auch zu vertreten, wenn sich die Mietvorstellungen bei Vermietungsversuchen lediglich in den üblichen Bandbreiten bewegen und nicht unterhalb der Marktmiete für vergleichbare Grundstücke gelegen haben (Tz. 1.3.2). Das Abweichen von der kalkulierten Miete allein ist nicht ausreichend.

5. In Anle...

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