1.1 Allgemeines
[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]
1.2 Voraussetzungen
1.2.1 Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit
[1] Ein Befreiungsrecht kommt nach [akt.] § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V nur für diejenigen Arbeitnehmer in Betracht, deren wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszelt vergleichbarer vollbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes herabgesetzt wird. Nicht erforderlich ist, dass die individuelle Wochenarbeitszeit des [akt.] Arbeitnehmers um mindestens die Hälfte reduziert wird. Auch [akt.] Arbeitnehmers, die schon bisher nicht vollbeschäftigt waren und deren individuelle wöchentliche Arbeitszeit um weniger als die Hälfte vermindert wird (z.B. von wöchentlich 35 Stunden auf wöchentlich 19 Stunden), steht ein Befreiungsrecht zu, wenn ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollbeschäftigter Arbeitnehmer reduziert wird. [Ferner haben Beschäftigte ein Recht auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 PflegeZG oder § 2 FPfZG ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der vorgenannten Bedingungen aufnehmen, das bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V führen würde.]
[2] Bei der Beurteilung, ob die wöchentliche Arbeitszeit die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes ausmacht, ist von der Arbeitszeit auszugehen, die für Arbeitnehmer mit gleicher Qualifikation und in vergleichbarer Stellung im Betrieb gilt. Dass die tatsächliche Wochenarbeitszeit gegebenenfalls im Rahmen der Flexibilisierung der Arbeitszeit unterschiedlich ist, spielt dabei keine Rolle.
[3] [akt.] § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V...