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GR v. 30.11.1990: Inkrafttreten des § 11 [akt.] Abs. 5 SGB V / 2. Sicherstellung der Leistungsgewährung durch den Unfallversicherungsträger

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2.1. Bisherige Heilverfahren

[1] Die in der gesetzlichen Unfallversicherung seit Jahren praktizierten Heilverfahren mit den einschlägigen Vorstellungspflichten der Verletzten werden fortgeführt. Die Pflicht zur Vorstellung beim Durchgangsarzt besteht weiterhin in allen mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Fällen und nunmehr zusätzlich auch dann, wenn keine Arbeitsunfähigkeit, aber Behandlungsbedürftigkeit von voraussichtlich mehr als 1 Woche vorliegt. Im Rahmen dieser Heilverfahren wird durch den jeweiligen Arzt je nach Schwere der Unfallfolgen entweder besondere . . . Heilbehandlung oder (wie bisher z. B. in der Schülerunfallversicherung oder anstelle der bisherigen [akt.] vertragsärztlichen Behandlung) allgemeine Heilbehandlung eingeleitet.

[2] Von den in den einzelnen Heilverfahren auszustellenden Arztberichten wird der Krankenkasse weiterhin unmittelbar vom Arzt eine Durchschrift zugeleitet.

2.2. [akt.] Verfahren

[1] Besteht im Rahmen der Heilverfahren der Unfallversicherung keine Vorstellungspflicht zum Durchgangsarzt, hat der behandelnde Arzt dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung spätestens am Tage nach der 1. Inanspruchnahme durch den Unfallverletzten eine Unfallmeldung . . . zu erstatten. Diese Unfallmeldung ist vom behandelnden Arzt immer dann zu erstellen, wenn nach den Angaben des Verletzten ein Arbeitsunfall anzunehmen ist. Erkennt der Unfallversicherungsträger auf Grund der Angaben (z.B. Unfallhergang, Diagnose) im Vordruck A 13, dass ein Arbeitsunfall offensichtlich nicht vorgelegen hat, kann er innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Berichts gegenüber dem behandelnden Arzt widersprechen mit der Folge, dass dieser vom Beginn der Behandlung an keinen Vergütungsanspruch gegen den Unfallversicherungsträger hat. Geht dem Arzt der Widerspruch innerhalb der 10-Tages-Frist nicht zu, rechnet er die Behandlun...

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